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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 8.1<br />

8. Erziehungswesen<br />

8.1 Anfechtung eines Absenzeneintrages im Zeugnis<br />

– Hat ein Absenzeneintrag für einen Schüler keine absehbaren nachteiligen<br />

Folgen, so stellt dieser keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2.1).<br />

– Fehlen eines Anfechtungsinteresses (Erw. 2.2).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die<br />

Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere<br />

die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels<br />

(§ 27 Abs. 1 lit. d und e VRP). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht<br />

gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).<br />

2.1.1 Beschwerde erhoben werden kann gegen Verfügungen (§ 36 Abs.<br />

1 lit. a VRP; § 61 Abs. 4 der Verordnung über die Volksschulen vom<br />

25. Januar 1973 [SR<strong>SZ</strong> 611.210/VSV]). Verfügungen sind hoheitliche,<br />

individuelle und einseitige Anordnungen, die im Einzelfall Rechte und<br />

Pflichten des Betroffenen tangieren und verbindlich festlegen (§ 6 VRP).<br />

Durch sie wird ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher<br />

Weise gestaltend oder feststellend geregelt. Verfügungen dienen der<br />

Umsetzung generell-abstrakter Normen im Einzelfall; sie begründen ein<br />

konkretes Recht oder eine bestimmte Verpflichtung eines Rechtssubjektes<br />

oder lehnen ein dahin zielendes Begehren ab (RRB Nr. 79/2000 vom<br />

18. Januar 2000 Ziff. 1.3.1; ZBl 1994 S. 477).<br />

2.1.2 Das Dispensationswesen dient in erster Linie der Durchsetzung der<br />

Schulpflicht bzw. des obligatorischen Besuchs des Schulunterrichts (§§ 25<br />

ff. VSV; § 33 der Weisungen über die Rechte und Pflichten der Lehrer und<br />

Schüler an der Volksschule vom 21. Juni 1976 [SR<strong>SZ</strong> 611.212/Schulreglement]).<br />

§ 38 Schulreglement regelt die voraussehbaren und nicht voraussehbaren<br />

Schulversäumnisse. Wer gegen diese Ordnung verstösst, hat mit Konsequenzen<br />

und bestimmten «Sanktionen» zu rechnen. Im vorliegenden Fall<br />

hat die Vorinstanz die Schulabsenz des Schülers A. ins Schulzeugnis vom 25.<br />

Januar 2002 des ersten Semesters der Sekundarschulklasse (Schuljahr<br />

2001/02) als 63 unentschuldigte Halbtage und dem Vermerk «A. hat seit dem<br />

27.11.2001 den Unterricht nicht mehr besucht» eingetragen.<br />

2.1.3 Mit diesem Eintrag wird festgestellt, dass der Schüler bzw. der<br />

Beschwerdeführer als Inhaber der elterlichen Gewalt die Absenzenordnung<br />

missachtet hat, was im Zeugnis mit einem entsprechenden Eintrag bemängelt<br />

und kundgetan wird. Nicht jede Handlung oder Anordnung einer<br />

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