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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 5.2<br />

die Änderung der elterlichen Sorge für das unmündige Kind zu befinden hat.<br />

Die Vormundschaftsbehörde ist zur Abänderung in streitigen Fällen nur dann<br />

zuständig, wenn ausschliesslich der persönliche Verkehr neu zu gestalten ist<br />

(vgl. auch Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />

vom 15. November 1995, S. 131 und 133).<br />

2.4 Da vorliegend ein gerichtliches Verfahren zur Änderung der elterlichen<br />

Sorge pendent ist, ist es auch Aufgabe des Gerichts, die Gestaltung des<br />

persönlichen Verkehrs vorzunehmen. Konkret befasst sich der Einzelrichter<br />

des Bezirkes <strong>Schwyz</strong> mit der Abänderung der elterlichen Sorge, weshalb dieser<br />

auch für die beantragte Neuregelung des persönlichen Verkehrs zuständig<br />

ist. Die Vormundschaftsbehörde Küssnacht ist und war nicht zuständig,<br />

über die Besuchsrechtsregelung einen verbindlichen Entscheid zu fällen.<br />

Eine solche Anordnung ist mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig (René<br />

A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,<br />

Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, Nr. 40 V).<br />

2.5 Für das vorliegende Ergebnis spricht auch Folgendes: Um materiell<br />

beurteilen zu können, ob das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu Recht<br />

eingeschränkt wird, müssten weitere Abklärungen getätigt werden. Es wäre<br />

möglicherweise ein Gutachten über E. in Auftrag zu geben, um die Frage zu<br />

beantworten, ob die von der Vormundschaftsbehörde getroffene Besuchsrechtsregelung<br />

zu dessen Wohl sei. Im Weiteren wäre E. anzuhören. Eventuell<br />

wäre auch ein Bericht der Pflegefamilie zur Situation von E. einzuholen.<br />

Solche Abklärungen sind beziehungsweise wurden bereits vom<br />

Einzelrichter des Bezirks <strong>Schwyz</strong> gemacht, um darüber zu entscheiden, ob<br />

die elterliche Sorge auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist. Um doppelspurige<br />

Verfahren zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Gericht für die<br />

Neuregelung des persönlichen Verkehrs als zuständig erklärt, sofern es – wie<br />

hier - auch über die Änderung der elterlichen Sorge für das unmündige Kind<br />

zu befinden hat.<br />

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vormundschaftsbehörde Küssnacht<br />

nicht zuständig ist, das Besuchsrecht zu regeln. Das Gericht, welches<br />

über die Änderung der elterlichen Sorge zu befinden hat, muss auch das<br />

Besuchsrecht festlegen. Die angefochtene Verfügung ist daher nichtig.<br />

(RRB Nr. 303/<strong>2003</strong> vom 11. März <strong>2003</strong>).<br />

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