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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.3<br />

men, seine Klage zurückzuziehen. Die Rückzugserklärung des Klägers kann<br />

entgegen der Auffassung der Beklagten aus den genannten Gründen nicht als<br />

rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, obschon sie nicht infolge einer Versöhnung<br />

der Parteien abgegeben wurde und der Prozess seit dem 1. Dezember<br />

2000 rechtshängig ist.<br />

6. a) Die Streitsache ist deshalb als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben.<br />

...<br />

(Verfügung vom 24. Oktober <strong>2003</strong>; KG 278/03 RK1).<br />

3.3 Berufungsfrist<br />

– Die Berufungsfrist ist bei Aufgabe an einer ausländischen Poststelle erst<br />

gewahrt, wenn sie vor Fristablauf an eine schweizerische Poststelle (Auslandsortierung)<br />

oder Behörde gelangt.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Mit Urteil vom 20. Oktober <strong>2003</strong> sprach der Einzelrichter der March die<br />

Scheidung der Ehe der Parteien aus und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.<br />

Das Urteil wurde für den Beklagten am 7. November <strong>2003</strong> im Amtsblatt<br />

publiziert, nachdem er es trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassen<br />

hatte, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Mit<br />

Postaufgabe vom 26. November <strong>2003</strong> bei der italienischen Poststelle in C.<br />

erklärte und begründete der Beklagte die Berufung gegen das vorinstanzliche<br />

Urteil und verlangte im Wesentlichen, die Klage für unzulässig zu erklären.<br />

Eine schweizerische Zustelladresse bezeichnete er wiederum nicht. Die<br />

Berufung gelangte gemäss elektronischem Eintrag der Schweizerischen Post<br />

am 2. Dezember <strong>2003</strong> an die Auslandsortierstelle in Zürich.<br />

2. Gemäss § 124 Abs. 1 GO ist eine Handlung fristwahrend, wenn eine<br />

schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle<br />

gelangt oder für sie der Schweizerischen Post übergeben wurde.<br />

Vorliegend begann die zwanzigtägige Frist zur Berufung am 8. November<br />

<strong>2003</strong> zu laufen und endete am 27. November <strong>2003</strong>. Nachdem die Postsendung<br />

mit der Berufungsschrift gemäss elektronischer Nachforschung erst am<br />

2. Dezember an eine inländische Poststelle gelangte und am 3. Dezember<br />

<strong>2003</strong> bei der Gerichtskanzlei einging, ist sie verspätet. Damit kann auf die<br />

Berufung nicht mehr eingetreten werden.<br />

(Verfügung vom 22. Dezember <strong>2003</strong>; KG 435/03 ZK, staatsrechtliche<br />

Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 4. Mai 2004 abgewiesen, soweit<br />

darauf einzutreten war, 5P.73/2004).<br />

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