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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 5.2<br />

Notzuständigkeit der Vorinstanz auf Grund von Art. 315a Abs. 3 ZGB nicht<br />

in Frage komme, zumal das Gericht von den Verdächtigungen Kenntnis habe.<br />

Auf dieses Schreiben hin hat der Beschwerdeführer am 29. November 2002<br />

offensichtlich das bereits erwähnte Gesuch beim Scheidungsrichter eingereicht<br />

bzw. einreichen lassen.<br />

6. Der Vorinstanz kann demnach keine Rechtsverzögerung vorgeworfen<br />

werden, da sie zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gar nicht<br />

zuständig war bzw. ist. Sie hat auch keine Rechtsverweigerung begangen.<br />

Ihre Unzuständigkeit musste dem Beschwerdeführer aus den angeführten<br />

Gründen hinlänglich bekannt sein, weshalb sie auf eine Behandlung seiner<br />

Eingabe verzichten durfte, ohne ihn erneut über ihre mangelnde Entscheidbefugnis<br />

zu informieren.<br />

(RRB Nr. 1740/<strong>2003</strong> vom 23. Dezember <strong>2003</strong>).<br />

5.2 Persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern<br />

– Ist eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die<br />

elterliche Sorge hängig, so hat das Gericht auch über eine Änderung des<br />

Besuchsrechts zu entscheiden.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Es stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung mangels<br />

Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben sei.<br />

2.1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde<br />

am Wohnsitz des Kindes zuständig (Art. 275 Abs. 1 Satz<br />

1 ZGB). Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oder des<br />

Unterhaltsbeitrages für das unmündige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls<br />

auch den persönlichen Verkehr neu; in den andern Fällen entscheidet<br />

die Vormundschaftsbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs<br />

(Art. 134 Abs. 4 ZGB).<br />

2.2 Am 24. Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer beim Einzelrichter<br />

des Bezirkes <strong>Schwyz</strong> Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des<br />

Bezirksgerichts <strong>Schwyz</strong> vom 22. Februar 1995 eingereicht. Er beantragte, es<br />

sei die elterliche Sorge über die Kinder A. und E. ihm zuzuteilen. Im besagten<br />

Verfahren hat der Einzelrichter nach durchgeführter Hauptverhandlung<br />

am 14. August 2002 eine Beweisverfügung erlassen und damit die Einholung<br />

eines kinderpsychologischen Gutachtens angeordnet.<br />

2.3 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 134 Abs. 4 ZGB ist für eine<br />

Neuregelung des persönlichen Verkehrs das Gericht zuständig, wenn es über<br />

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