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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 5.1<br />

Die Zuständigkeit im Allgemeinen richtet sich nach Art. 315 ZGB, wonach<br />

die Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am<br />

Wohnsitz des Kindes angeordnet werden. Die Zuständigkeit im eherechtlichen<br />

Verfahren bestimmt sich nach Art. 315a ZGB: Hat das Gericht nach<br />

den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen<br />

Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so<br />

trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen<br />

Behörden mit dem Vollzug (Abs. 1). Bestehende Kindesschutzmassnahmen<br />

können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst<br />

werden (Abs. 2). Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch<br />

befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren<br />

weiterzuführen und die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen<br />

Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig<br />

treffen kann (Abs. 3).<br />

4.1 Die Vorinstanz verneint ihre Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen<br />

zu Recht. Wie sie vorgebracht hat, ist das Scheidungsverfahren<br />

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau nach wie vor<br />

beim Bezirksgericht Höfe hängig. Die Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen<br />

liegt demnach ebenfalls grundsätzlich in der Kompetenz des<br />

Scheidungsrichters.<br />

4.2 Der Vorinstanz kommt auch keine Befugnis zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen<br />

gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB zu. Insbesondere bestehen<br />

keine Anhaltspunkte für einen dringenden Handlungsbedarf. Der Verdacht<br />

des Beschwerdeführers auf eine Schwermetallvergiftung seiner Kinder ist<br />

dem Bezirksgericht Höfe schon seit einiger Zeit bekannt. Der Beschwerdeführer<br />

bzw. dessen Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren hat denn auch<br />

am 29. November 2002 beim Scheidungsrichter ein Gesuch um Anordnung<br />

von Kindesschutzmassnahmen (Zuführung zu adäquater ärztlicher Abklärung<br />

und Behandlung) gestellt. Der Scheidungsrichter hat mit Verfügung<br />

vom 10. Dezember 2002 diesem sinngemässen Antrag auf Erlass einer superprovisorischen<br />

Verfügung nicht stattgegeben und das Verfahren bis zur Erledigung<br />

des parallelen strafrechtlichen Verfahrens weiterhin sistiert. Wäre es<br />

dem Gericht zeitlich möglich gewesen, bei Bedarf allfällige Notmassnahmen<br />

zu treffen, besteht kein Raum für eine allfällige Notzuständigkeit der Vorinstanz<br />

im Rahmen von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB.<br />

5. Der Beschwerdeführer musste sich über diese Zuständigkeitsordnung<br />

im Klaren sein. Er hat die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 13. September<br />

2002 auf die angebliche Schwermetallvergiftung der beiden Kinder hingewiesen<br />

und die sofortige Zuführung derselben an einen Schwermetallspezialisten<br />

zur Resonanztestung und Entgiftungsbehandlung verlangt. Die<br />

Vorinstanz hat ihm daraufhin mit Schreiben vom 25. September 2002 dargelegt,<br />

dass der Einzelrichter des Bezirkes Höfe als Scheidungsrichter zur<br />

Anordnung von allfälligen Kindesschutzmassnahmen zuständig sei und eine<br />

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