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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 5.1<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob<br />

die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere<br />

die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. e Verordnung<br />

über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110).<br />

Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen<br />

Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).<br />

1.2 Rechtsmittel sind u.a. zulässig gegen Verfügungen und Entscheide,<br />

womit ein Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder<br />

einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird (§ 36 Abs. 1 lit. a VRP).<br />

Den Verfügungen ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung<br />

gleichgestellt (§ 6 Abs. 2 VRP). Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden<br />

sind an keine Frist gebunden (§ 47 Abs. 3 VRP).<br />

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen<br />

Entscheid über die sofortige Anordnung von Kindesschutzmassnahmen<br />

getroffen. Damit erhebt er sinngemäss eine Rechtsverweigerungs- bzw.<br />

Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von § 36 Abs. 1 lit. a VRP in Verbindung<br />

mit § 6 Abs. 2 VRP. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.<br />

2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt eine<br />

Behörde das Verbot formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinne, wenn<br />

sie ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand<br />

nimmt und behandelt; aber auch die unzuständige Behörde, die ohne<br />

Benachrichtigung des Gesuchstellers einfach untätig bleibt, verletzt Art. 29<br />

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom<br />

18. April 1999 (BV, SR 101), es sei denn, ihre Unzuständigkeit sei auch für<br />

einen Laien ohne Weiteres erkennbar. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch dann<br />

verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid<br />

zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der<br />

Sache und nach der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint (sog.<br />

Rechtsverzögerung). Die Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und<br />

Rechtsverzögerung ohne Bindung an eine bestimmte Beschwerdefrist stehen<br />

nur dann offen, wenn eine Behörde überhaupt nicht handelt oder ihren Entscheid<br />

verzögert, so dass keine Beschwerdefrist gesetzt werden und der<br />

Beschwerdeführer jederzeit Beschwerde führen kann (vgl. René A. Rhinow/Beat<br />

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,<br />

Basel 1990, Nr. 80 B. II.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,<br />

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2.<br />

Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, NN 46 ff.).<br />

3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich<br />

aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausser Stande, so trifft die Vormundschaftsbehörde<br />

die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs.<br />

1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210).<br />

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