EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 5.1<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob<br />
die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere<br />
die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. e Verordnung<br />
über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110).<br />
Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen<br />
Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).<br />
1.2 Rechtsmittel sind u.a. zulässig gegen Verfügungen und Entscheide,<br />
womit ein Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder<br />
einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird (§ 36 Abs. 1 lit. a VRP).<br />
Den Verfügungen ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung<br />
gleichgestellt (§ 6 Abs. 2 VRP). Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden<br />
sind an keine Frist gebunden (§ 47 Abs. 3 VRP).<br />
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen<br />
Entscheid über die sofortige Anordnung von Kindesschutzmassnahmen<br />
getroffen. Damit erhebt er sinngemäss eine Rechtsverweigerungs- bzw.<br />
Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von § 36 Abs. 1 lit. a VRP in Verbindung<br />
mit § 6 Abs. 2 VRP. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.<br />
2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt eine<br />
Behörde das Verbot formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinne, wenn<br />
sie ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand<br />
nimmt und behandelt; aber auch die unzuständige Behörde, die ohne<br />
Benachrichtigung des Gesuchstellers einfach untätig bleibt, verletzt Art. 29<br />
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom<br />
18. April 1999 (BV, SR 101), es sei denn, ihre Unzuständigkeit sei auch für<br />
einen Laien ohne Weiteres erkennbar. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch dann<br />
verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid<br />
zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der<br />
Sache und nach der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint (sog.<br />
Rechtsverzögerung). Die Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und<br />
Rechtsverzögerung ohne Bindung an eine bestimmte Beschwerdefrist stehen<br />
nur dann offen, wenn eine Behörde überhaupt nicht handelt oder ihren Entscheid<br />
verzögert, so dass keine Beschwerdefrist gesetzt werden und der<br />
Beschwerdeführer jederzeit Beschwerde führen kann (vgl. René A. Rhinow/Beat<br />
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,<br />
Basel 1990, Nr. 80 B. II.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,<br />
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2.<br />
Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, NN 46 ff.).<br />
3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich<br />
aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausser Stande, so trifft die Vormundschaftsbehörde<br />
die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs.<br />
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210).<br />
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