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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 5.1<br />

Somit überwiegen die öffentlichen Interessen am Lärmschutz sowie an der<br />

Bildung von Gemeinschaftsschiessanlagen das private Interesse der<br />

Beschwerdegegnerin, den Schiessbetrieb durch die Gewährung von Erleichterungen<br />

auf der eigenen Anlage B weiterhin aufrecht zu erhalten. Von unverhältnismässigen<br />

Betriebseinschränkungen oder Kosten im Sinne von Art. 14<br />

Abs. 1 lit. a LSV kann damit nicht die Rede sein.<br />

4.6 Für die Sanierung der Schiessanlage T hat die Vorinstanz auf Grund der<br />

Grenzwertüberschreitungen richtigerweise keine Erleichterungen gewährt.<br />

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Anlage B die Voraussetzungen<br />

für die Gewährung von Erleichterungen nun plötzlich gegeben sein sollen,<br />

zumal sich die Verhältnisse nicht grundsätzlich anders präsentieren als bei der<br />

Anlage T. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit zumindest inkonsequent.<br />

4.7 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1<br />

LSV im konkreten Fall nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach der<br />

Beschwerdegegnerin für den Betrieb der Schiessanlage B zu Unrecht<br />

Erleichterungen gewährt. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der<br />

angefochtene Beschluss vom 11. Juli 2002 aufzuheben.<br />

5. Für die Schiessanlage B heisst dies, dass sie grundsätzlich geschlossen<br />

bleiben und der Schiessbetrieb auf eine andere, vorzugsweise eine der drei<br />

nicht sanierungsbedürftigen bzw. bereits sanierten Anlagen im Bezirk ....<br />

verlegt werden muss. Eine Wiederaufnahme des Schiessbetriebes käme<br />

höchstens dann in Frage, wenn auf Grund einer Sanierung der Anlage B die<br />

Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten, und zwar ohne die<br />

Gewährung von Erleichterungen. Dazu wären eine rechtskräftige Sanierungsverfügung,<br />

die entsprechende Baubewilligung sowie auch die Verwirklichung<br />

der entsprechenden Sanierungsmassnahmen erforderlich.<br />

(RRB Nr. 361/<strong>2003</strong> vom 18. März <strong>2003</strong>; dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht<br />

mit VGE 1025/03 vom 26. Juni <strong>2003</strong> bestätigt. Für National-<br />

und Hauptstrassen hat der Bundesrat mit der Revision der Lärmschutzverordnung<br />

vom 1. September 2004 die Sanierungsfrist verlängert (AS 2004,<br />

S. 4167 ff.).<br />

5. Zivilrecht<br />

5.1 Anordnung von Kindesschutzmassnahmen<br />

– Weiss ein Gesuchsteller um die offensichtliche Unzuständigkeit einer Vormundschaftsbehörde,<br />

im konkreten Fall Kindesschutzmassnahmen anzuordnen,<br />

kann der Erlass einer Verfügung unterbleiben, ohne dass die<br />

Behörde eine Rechtsverweigerung begeht.<br />

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