EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 3.1<br />
Im Übrigen hat der Landschreiber des Bezirkes .... gegenüber der Presse<br />
ausdrücklich bestätigt, dass die Kapazität der drei Anlagen X, Y und Z wohl<br />
genügen würde, wobei dann aber die Vereine auseinander zu fallen drohten<br />
..... .<br />
4.4.5 Nach dem Gesagten besteht kein überwiegendes Interesse der<br />
Gesamtverteidigung (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV), welches die Gewährung von<br />
Erleichterungen für die Sanierung der Schiessanlage B zu rechtfertigen vermag.<br />
4.5 Mithin ist weiter zu untersuchen, ob die vollständige Sanierung - oder<br />
bei deren Verzicht die Stilllegung - der Anlage B für die Beschwerdegegnerin<br />
unzumutbar ist.<br />
Durch einen Verzicht auf die Gewährung von Erleichterungen entsteht<br />
für die Beschwerdegegnerin keine unzumutbare Härte. Da innerhalb des<br />
gleichen Bezirks und damit distanzmässig nicht weit entfernt drei andere<br />
Anlagen (X, Y und Z) mit genügend Kapazitäten vorhanden sind, um die<br />
bundesrechtlichen Übungen sowie in gewissem Masse auch rein sportliche<br />
Schiessen zu absolvieren, kann die Beschwerdegegnerin den Schiesssport<br />
nach wie vor ausüben. Auch ist es ohne weiteres möglich, als Verein<br />
bestehen zu bleiben und das Vereinsleben aufrecht zu erhalten, selbst<br />
wenn man, zusammen mit anderen Vereinen, gemeinsam eine Drittanlage<br />
benützt. Der Beschwerdeführer tut glaubhaft dar, dass gemäss seiner Praxis<br />
Erleichterungen nur dann in Frage kommen, wenn die Grenzwerte<br />
nicht eingehalten werden können und eine Zuweisung auf eine andere<br />
Anlage nicht möglich ist. Zudem habe man Kenntnis davon, dass im <strong>Kanton</strong><br />
<strong>Schwyz</strong> bereits neun Zuweisungen auf Anlagen in einer anderen<br />
Gemeinde erfolgten.<br />
Zwar ist es für einen Verein der Idealfall, wenn er eine eigene Anlage hat,<br />
auf der er zusätzlich auch rein sportliche Schiessen durchführen kann. Dem<br />
steht im konkreten Fall wegen der Überschreitung der Lärmgrenzwerte<br />
jedoch das gewichtige öffentliche Interesse des Lärmschutzes entgegen.<br />
Bereits das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG besagt, dass unabhängig<br />
von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge<br />
so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich<br />
und wirtschaftlich tragbar ist. Des Weiteren verlangt der Bundesgesetzgeber,<br />
dass der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer<br />
Gemeinschaftsschiessanlage anzustreben ist, damit rationeller gebaut und<br />
das vorhandene Gelände besser ausgenützt werden kann (Art. 3 Schiessanlagen-Verordnung).<br />
Entsprechendes gilt auch bei mehreren Anlagen innerhalb<br />
der selben Gemeinde. Alsdann sieht auch die kantonale Verordnung<br />
über <strong>Kanton</strong>sbeiträge an Gemeinschaftsschiessanlagen vom 27. Oktober<br />
1994 (SR<strong>SZ</strong> 511.510) die Förderung von 300-m-Gemeinschaftsschiessanlagen<br />
durch <strong>Kanton</strong>sbeiträge vor. Die Tendenz weg von vielen kleinen Anlagen<br />
hin zu grösseren Gemeinschaftsschiessanlagen ist damit unschwer<br />
erkennbar.<br />
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