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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 3.1<br />

Im Übrigen hat der Landschreiber des Bezirkes .... gegenüber der Presse<br />

ausdrücklich bestätigt, dass die Kapazität der drei Anlagen X, Y und Z wohl<br />

genügen würde, wobei dann aber die Vereine auseinander zu fallen drohten<br />

..... .<br />

4.4.5 Nach dem Gesagten besteht kein überwiegendes Interesse der<br />

Gesamtverteidigung (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV), welches die Gewährung von<br />

Erleichterungen für die Sanierung der Schiessanlage B zu rechtfertigen vermag.<br />

4.5 Mithin ist weiter zu untersuchen, ob die vollständige Sanierung - oder<br />

bei deren Verzicht die Stilllegung - der Anlage B für die Beschwerdegegnerin<br />

unzumutbar ist.<br />

Durch einen Verzicht auf die Gewährung von Erleichterungen entsteht<br />

für die Beschwerdegegnerin keine unzumutbare Härte. Da innerhalb des<br />

gleichen Bezirks und damit distanzmässig nicht weit entfernt drei andere<br />

Anlagen (X, Y und Z) mit genügend Kapazitäten vorhanden sind, um die<br />

bundesrechtlichen Übungen sowie in gewissem Masse auch rein sportliche<br />

Schiessen zu absolvieren, kann die Beschwerdegegnerin den Schiesssport<br />

nach wie vor ausüben. Auch ist es ohne weiteres möglich, als Verein<br />

bestehen zu bleiben und das Vereinsleben aufrecht zu erhalten, selbst<br />

wenn man, zusammen mit anderen Vereinen, gemeinsam eine Drittanlage<br />

benützt. Der Beschwerdeführer tut glaubhaft dar, dass gemäss seiner Praxis<br />

Erleichterungen nur dann in Frage kommen, wenn die Grenzwerte<br />

nicht eingehalten werden können und eine Zuweisung auf eine andere<br />

Anlage nicht möglich ist. Zudem habe man Kenntnis davon, dass im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Schwyz</strong> bereits neun Zuweisungen auf Anlagen in einer anderen<br />

Gemeinde erfolgten.<br />

Zwar ist es für einen Verein der Idealfall, wenn er eine eigene Anlage hat,<br />

auf der er zusätzlich auch rein sportliche Schiessen durchführen kann. Dem<br />

steht im konkreten Fall wegen der Überschreitung der Lärmgrenzwerte<br />

jedoch das gewichtige öffentliche Interesse des Lärmschutzes entgegen.<br />

Bereits das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG besagt, dass unabhängig<br />

von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge<br />

so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich<br />

und wirtschaftlich tragbar ist. Des Weiteren verlangt der Bundesgesetzgeber,<br />

dass der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer<br />

Gemeinschaftsschiessanlage anzustreben ist, damit rationeller gebaut und<br />

das vorhandene Gelände besser ausgenützt werden kann (Art. 3 Schiessanlagen-Verordnung).<br />

Entsprechendes gilt auch bei mehreren Anlagen innerhalb<br />

der selben Gemeinde. Alsdann sieht auch die kantonale Verordnung<br />

über <strong>Kanton</strong>sbeiträge an Gemeinschaftsschiessanlagen vom 27. Oktober<br />

1994 (SR<strong>SZ</strong> 511.510) die Förderung von 300-m-Gemeinschaftsschiessanlagen<br />

durch <strong>Kanton</strong>sbeiträge vor. Die Tendenz weg von vielen kleinen Anlagen<br />

hin zu grösseren Gemeinschaftsschiessanlagen ist damit unschwer<br />

erkennbar.<br />

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