EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 3.1<br />
rungsbedürftigen Anlagen X und Y sowie der Sanierung der Anlage Z - total<br />
119 000 Schuss, inklusive einer Reserve von zirka 60 000 Schuss pro Jahr<br />
- sämtliche im Interesse der Landesverteidigung liegenden Schiessanlässe<br />
durchgeführt werden können (vgl. Schreiben Amt für Umweltschutz vom<br />
17. Dezember 2001 an den Bezirksrat ...., mit Hinweis auf BRB Nr. 209 vom<br />
25. März 1999). Mithin ging die Vorinstanz selber davon aus, dass die drei<br />
erwähnten Anlagen ausreichen. Zudem kann sie sich darauf berufen, dass<br />
anerkannte Schiessvereine verpflichtet sind, die in der Gemeinde wohnenden<br />
Angehörigen der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen<br />
zu lassen (vgl. Art. 17 Schiessordnung). Mithin ist es in Bezug auf die<br />
Bundesübungen ohne Bedeutung, dass die Privateigentümer der drei Anlagen<br />
X, Y und Z angeblich nicht gewillt sind, weitere Vereine auf ihren Anlagen<br />
schiessen zu lassen. Nur anbei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,<br />
dass die Anlage X offenbar von den ... Schützen mitbenützt<br />
werden darf, weshalb es eigentlich am guten Willen nicht fehlen sollte. Die<br />
Durchführung der im Interesse der Landesverteidigung liegenden Schiessanlässe<br />
kann demnach im Bezirk ...., auch ohne die Benützung der Schiessanlage<br />
B, als gesichert gelten.<br />
4.4.4 Am Gesagten vermögen die Argumente der Beschwerdegegnerin<br />
nichts zu ändern. Zum einen können die in den letzten Jahren auf den Anlagen<br />
X, Y und Z stillgelegten zwölf Scheiben bei Bedarf wieder in Betrieb<br />
genommen werden. Zum anderen ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen,<br />
dass aus Art. 133 MG weder ein Recht auf eine eigene Schiessanlage<br />
noch auf ein autonomes Vereinsleben abgeleitet werden kann. Alsdann<br />
handelt es sich bei den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Angaben<br />
betreffend erforderliche Schusszahlen, Kapazitäten und angebliche Mängeln<br />
des Sanierungskonzeptes um unbelegte Behauptungen und Annahmen.<br />
Selbst wenn die Schiessübungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b Schiessordnung,<br />
welche nicht stark ins Gewicht fallen (URP 1999, S. 277), im Sanierungskonzept<br />
nicht berücksichtigt worden sein sollten, so ändert dies nichts daran,<br />
dass die Kapazitäten ausreichen. So wurde denn in der Variante B des Sanierungskonzeptes<br />
neben dem gesetzlichen Mindestbedarf eine zusätzliche<br />
Kapazität von zirka 60 000 Schuss pro Jahr einberechnet bzw. ausgewiesen<br />
(vgl. Sanierungskonzept, S. 15; Beschluss Bezirksrat .... vom 25. März 1999,<br />
S. 2). Dabei ist zu erwähnen, dass die Schiessanlage Z in der Zwischenzeit<br />
saniert worden ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Armeebestand in<br />
den nächsten Jahren voraussichtlich ohnehin weiter reduziert wird, womit<br />
weniger Schützen vorhanden sind, welche die bundesrechtlichen Übungen zu<br />
absolvieren haben. Schliesslich liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass in<br />
der vergangenen Schiesssaison im Bezirk .... Probleme bezüglich der Durchführung<br />
der Schiessen im Interesse der Landesverteidigung entstanden sind,<br />
was für das Genügen der vorhandenen Kapazitäten spricht (vgl. dazu RRB<br />
Nr. 1537 vom 3. Dezember 2002, bei welchem die Weiterführung des<br />
Schiessbetriebes auf einer anderen Anlage im Bezirk ...., der Anlage T, auf<br />
Grund derselben Überlegungen verweigert wurde).<br />
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