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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 3.1<br />

rungsbedürftigen Anlagen X und Y sowie der Sanierung der Anlage Z - total<br />

119 000 Schuss, inklusive einer Reserve von zirka 60 000 Schuss pro Jahr<br />

- sämtliche im Interesse der Landesverteidigung liegenden Schiessanlässe<br />

durchgeführt werden können (vgl. Schreiben Amt für Umweltschutz vom<br />

17. Dezember 2001 an den Bezirksrat ...., mit Hinweis auf BRB Nr. 209 vom<br />

25. März 1999). Mithin ging die Vorinstanz selber davon aus, dass die drei<br />

erwähnten Anlagen ausreichen. Zudem kann sie sich darauf berufen, dass<br />

anerkannte Schiessvereine verpflichtet sind, die in der Gemeinde wohnenden<br />

Angehörigen der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen<br />

zu lassen (vgl. Art. 17 Schiessordnung). Mithin ist es in Bezug auf die<br />

Bundesübungen ohne Bedeutung, dass die Privateigentümer der drei Anlagen<br />

X, Y und Z angeblich nicht gewillt sind, weitere Vereine auf ihren Anlagen<br />

schiessen zu lassen. Nur anbei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,<br />

dass die Anlage X offenbar von den ... Schützen mitbenützt<br />

werden darf, weshalb es eigentlich am guten Willen nicht fehlen sollte. Die<br />

Durchführung der im Interesse der Landesverteidigung liegenden Schiessanlässe<br />

kann demnach im Bezirk ...., auch ohne die Benützung der Schiessanlage<br />

B, als gesichert gelten.<br />

4.4.4 Am Gesagten vermögen die Argumente der Beschwerdegegnerin<br />

nichts zu ändern. Zum einen können die in den letzten Jahren auf den Anlagen<br />

X, Y und Z stillgelegten zwölf Scheiben bei Bedarf wieder in Betrieb<br />

genommen werden. Zum anderen ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen,<br />

dass aus Art. 133 MG weder ein Recht auf eine eigene Schiessanlage<br />

noch auf ein autonomes Vereinsleben abgeleitet werden kann. Alsdann<br />

handelt es sich bei den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Angaben<br />

betreffend erforderliche Schusszahlen, Kapazitäten und angebliche Mängeln<br />

des Sanierungskonzeptes um unbelegte Behauptungen und Annahmen.<br />

Selbst wenn die Schiessübungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b Schiessordnung,<br />

welche nicht stark ins Gewicht fallen (URP 1999, S. 277), im Sanierungskonzept<br />

nicht berücksichtigt worden sein sollten, so ändert dies nichts daran,<br />

dass die Kapazitäten ausreichen. So wurde denn in der Variante B des Sanierungskonzeptes<br />

neben dem gesetzlichen Mindestbedarf eine zusätzliche<br />

Kapazität von zirka 60 000 Schuss pro Jahr einberechnet bzw. ausgewiesen<br />

(vgl. Sanierungskonzept, S. 15; Beschluss Bezirksrat .... vom 25. März 1999,<br />

S. 2). Dabei ist zu erwähnen, dass die Schiessanlage Z in der Zwischenzeit<br />

saniert worden ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Armeebestand in<br />

den nächsten Jahren voraussichtlich ohnehin weiter reduziert wird, womit<br />

weniger Schützen vorhanden sind, welche die bundesrechtlichen Übungen zu<br />

absolvieren haben. Schliesslich liegen auch keinerlei Hinweise vor, dass in<br />

der vergangenen Schiesssaison im Bezirk .... Probleme bezüglich der Durchführung<br />

der Schiessen im Interesse der Landesverteidigung entstanden sind,<br />

was für das Genügen der vorhandenen Kapazitäten spricht (vgl. dazu RRB<br />

Nr. 1537 vom 3. Dezember 2002, bei welchem die Weiterführung des<br />

Schiessbetriebes auf einer anderen Anlage im Bezirk ...., der Anlage T, auf<br />

Grund derselben Überlegungen verweigert wurde).<br />

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