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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 3.1<br />

4.4.1 Das Interesse der Gesamtverteidigung ist ein öffentliches Interesse,<br />

das grundsätzlich die Gewährung von Erleichterungen rechtfertigen kann<br />

(Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Die Landesverteidigung ist jedoch nicht generell<br />

von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen. Doch ist<br />

ihren Anliegen, wozu die Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst<br />

zählt (vgl. Art. 63 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung<br />

vom 3. Februar 1995, Militärgesetz, MG, SR 510.10), das gebührend hohe<br />

Gewicht beizumessen. Die Schiesspflicht bezweckt, die Schiessfertigkeit des<br />

Wehrmannes im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern<br />

(BGE 119 Ib 467 f.). Das Schiesswesen ausser Dienst umfasst die Bundesübungen,<br />

die freiwilligen Schiessübungen und die Schiesskurse (vgl. Art. 3<br />

Abs. 1 Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. Februar<br />

1991, Schiessordnung, SR 512.31). Die Umweltschutzgesetzgebung des<br />

Bundes darf das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder<br />

unverhältnismässig erschweren. Soweit diese Folge nicht eintritt, ist jedoch<br />

dem Auftrag der Verfassung und des Gesetzes (Art. 74 BV; Art. 11 ff. USG),<br />

den Lärm zu bekämpfen, die gebührende Nachachtung zu verschaffen (BGE<br />

119 Ib 468).<br />

Selbst wenn der Schiessbetrieb auf einer Anlage auf den ausgewiesenen<br />

Minimalbedarf für Schiessen im Interesse der Landesverteidigung reduziert<br />

wird, bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass der Betrieb in diesem<br />

Umfang unbesehen zu bewilligen wäre. Ob Erleichterungen in diesem<br />

Umfang gewährt werden können, hängt vielmehr vom Mass der Grenzwertüberschreitungen<br />

sowie von der Möglichkeit ab, die Schiessen auf umliegende<br />

Schiessanlagen zu verlegen (vgl. URP 1999, S. 275 ff.).<br />

4.4.2 Der Bezirksrat ist verpflichtet, Anlagen, welche zur Sicherstellung<br />

von Schiessanlässen im Interesse der Landesverteidigung dienen, bereitzustellen<br />

(vgl. Art. 133 Abs. 1 MG; Art. 2 Abs. 1 Schiessanlagen-Verordnung).<br />

Dazu gehört die Zuweisung und Einrichtung von 300-m-Schiessanlagen.<br />

Diese müssen gemäss Art. 5 Schiessanlagen-Verordnung namentlich den<br />

Vorschriften über den Umweltschutz entsprechen.<br />

4.4.3 Im konkreten Fall würde die Schliessung der Schiessanlage B weder<br />

zu einer aktuellen Gefährdung von Polizeigütern noch zu einem unüberwindbaren<br />

Engpass bezüglich der Durchführung von Schiessanlässen im<br />

Interesse der Landesverteidigung führen. Es ist nicht zwingend erforderlich,<br />

dass auf der Anlage künftig weitergeschossen werden kann. Dies insbesondere<br />

deshalb, weil im Bezirk .... auf den nicht sanierungsbedürftigen bzw.<br />

bereits sanierten Anlagen X, Y und Z noch genügend Kapazitätsreserven<br />

vorhanden sind, damit Schützen anderer Vereine die bundesrechtlichen<br />

Übungen absolvieren können (vgl. Konzept Sanierung der 300-m-Schiessanlagen<br />

im Bezirk .... vom 12. März 1999, S. 14; RRB Nr. 1537 vom 3.<br />

Dezember 2002). Wie bereits ausgeführt, hatte die Vorinstanz ursprünglich<br />

(im Jahr 1999) beschlossen, die Variante B des Gesamtsanierungskonzeptes<br />

vom 12. März 1999 umzusetzen. Diese besagt, dass mit den nicht sanie-<br />

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