EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 3.1<br />
Für die vorliegend zur Diskussion stehende Schiessanlage B heisst dies,<br />
dass sie seit dem 1. April 2002 die Immissionsgrenzwerte einhalten muss. Da<br />
dies nach wie vor nicht der Fall ist, darf sie seit dem erwähnten Zeitpunkt<br />
nicht mehr benützt werden, was bis anhin offenbar auch befolgt wurde.<br />
4.2 Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den<br />
Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert<br />
werden (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober<br />
1983, USG, SR 814.01). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die<br />
Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das<br />
Verfahren (Art. 16 Abs. 2 USG). Wäre eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2<br />
im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen<br />
(Art. 17 Abs. 1 USG). Nach Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde<br />
Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen<br />
oder Kosten verursachen würde (lit. a), oder soweit überwiegende<br />
Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes,<br />
der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der<br />
Sanierung entgegenstehen (lit. b).<br />
4.3 Gemäss Literatur darf von der Ausnahmeklausel gemäss Art. 17 Abs.<br />
1 USG bzw. Art. 14 Abs. 1 LSV nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.<br />
Der Dispens von einer gesetzlichen Ordnung - vorliegend von der vorschriftsgemässen<br />
Sanierungspflicht - bezweckt stets, im Einzelfall jene Härten,<br />
offensichtlichen Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten zu vermeiden<br />
oder zu mildern, welche zwangsläufig durch die generell-abstrakte Normierung<br />
eines regelungsbedürftigen Bereichs entstehen. Mit Blick auf die<br />
Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Gleichbehandlung müssen Abweichungen<br />
indessen dem Sonderfall vorbehalten bleiben. Es geht nicht an, über<br />
eine large Ausnahmepraxis die gesetzliche Ordnung systematisch zu unterlaufen<br />
oder gar das Gesetz zu ändern. Aus wirtschaftlichen Gründen die<br />
materiellen Anforderungen herabzusetzen, ist nur unter erschwerten Voraussetzungen<br />
zulässig. Alsdann können Erleichterungen aber auch gewährt werden,<br />
wenn die Sanierung die Verfolgung anderer, mit dem Umweltschutz<br />
mindestens gleichrangiger öffentlicher Interessen verunmöglicht oder übermässig<br />
erschwert (vgl. Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung<br />
nach dem Umweltschutzgesetz, Diss., Zürich 1996, S. 274 ff.;<br />
Schrade, Kommentar USG, Art. 17 N 2 ff.).<br />
In einem ersten Schritt ist regelmässig zu untersuchen, ob andere, umweltschutzfremde<br />
Gemeininteressen überwiegen und deshalb Erleichterungen<br />
geboten sind. Ist dies zu verneinen, können bzw. müssen individuelle<br />
Erleichterungen bewilligt werden, wenn die Umweltschutzmassnahme für<br />
den Betroffenen unzumutbar ist (vgl. Zürcher, a.a.O., S. 279).<br />
4.4 Im Folgenden ist damit als Erstes zu prüfen, ob überwiegende öffentliche<br />
Interessen, insbesondere solche der Gesamtverteidigung, die gewährten<br />
Erleichterungen für die Schiessanlage B rechtfertigen.<br />
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