22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 3.1<br />

Für die vorliegend zur Diskussion stehende Schiessanlage B heisst dies,<br />

dass sie seit dem 1. April 2002 die Immissionsgrenzwerte einhalten muss. Da<br />

dies nach wie vor nicht der Fall ist, darf sie seit dem erwähnten Zeitpunkt<br />

nicht mehr benützt werden, was bis anhin offenbar auch befolgt wurde.<br />

4.2 Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes oder den<br />

Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert<br />

werden (Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober<br />

1983, USG, SR 814.01). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die<br />

Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das<br />

Verfahren (Art. 16 Abs. 2 USG). Wäre eine Sanierung nach Art. 16 Abs. 2<br />

im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen<br />

(Art. 17 Abs. 1 USG). Nach Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt die Vollzugsbehörde<br />

Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen<br />

oder Kosten verursachen würde (lit. a), oder soweit überwiegende<br />

Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes,<br />

der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der<br />

Sanierung entgegenstehen (lit. b).<br />

4.3 Gemäss Literatur darf von der Ausnahmeklausel gemäss Art. 17 Abs.<br />

1 USG bzw. Art. 14 Abs. 1 LSV nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.<br />

Der Dispens von einer gesetzlichen Ordnung - vorliegend von der vorschriftsgemässen<br />

Sanierungspflicht - bezweckt stets, im Einzelfall jene Härten,<br />

offensichtlichen Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten zu vermeiden<br />

oder zu mildern, welche zwangsläufig durch die generell-abstrakte Normierung<br />

eines regelungsbedürftigen Bereichs entstehen. Mit Blick auf die<br />

Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Gleichbehandlung müssen Abweichungen<br />

indessen dem Sonderfall vorbehalten bleiben. Es geht nicht an, über<br />

eine large Ausnahmepraxis die gesetzliche Ordnung systematisch zu unterlaufen<br />

oder gar das Gesetz zu ändern. Aus wirtschaftlichen Gründen die<br />

materiellen Anforderungen herabzusetzen, ist nur unter erschwerten Voraussetzungen<br />

zulässig. Alsdann können Erleichterungen aber auch gewährt werden,<br />

wenn die Sanierung die Verfolgung anderer, mit dem Umweltschutz<br />

mindestens gleichrangiger öffentlicher Interessen verunmöglicht oder übermässig<br />

erschwert (vgl. Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung<br />

nach dem Umweltschutzgesetz, Diss., Zürich 1996, S. 274 ff.;<br />

Schrade, Kommentar USG, Art. 17 N 2 ff.).<br />

In einem ersten Schritt ist regelmässig zu untersuchen, ob andere, umweltschutzfremde<br />

Gemeininteressen überwiegen und deshalb Erleichterungen<br />

geboten sind. Ist dies zu verneinen, können bzw. müssen individuelle<br />

Erleichterungen bewilligt werden, wenn die Umweltschutzmassnahme für<br />

den Betroffenen unzumutbar ist (vgl. Zürcher, a.a.O., S. 279).<br />

4.4 Im Folgenden ist damit als Erstes zu prüfen, ob überwiegende öffentliche<br />

Interessen, insbesondere solche der Gesamtverteidigung, die gewährten<br />

Erleichterungen für die Schiessanlage B rechtfertigen.<br />

203

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!