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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 3.1<br />

Im konkreten Fall hat die Vorinstanz zwar lediglich die von einer Überschreitung<br />

der Lärmgrenzwerte betroffenen Anwohner und Liegenschaftseigentümer<br />

über die vorgesehenen Erleichterungen informiert und ihnen die<br />

Einsprachemöglichkeit beim Bezirksrat eingeräumt, wovon als einziger ....<br />

Gebrauch machte (vgl. Schreiben Umweltkommission .... vom 21. Februar<br />

2002 an ....). Die Eröffnung des vorinstanzlichen Beschlusses an die Betroffenen<br />

nachzuholen würde nun aber einen Verfahrensleerlauf darstellen,<br />

zumal die Beschwerde ohnehin gutzuheissen und der Beschluss aufzuheben<br />

ist. Den betroffenen Anwohnern entstehen damit keine Nachteile. Aus diesem<br />

Grund konnte auch darauf verzichtet werden, ...., der letztlich den angefochtenen<br />

Beschluss akzeptierte, formell ins Beschwerdeverfahren einzubeziehen.<br />

4. Durch die Schiessanlage B werden unbestrittenermassen die Immissionsgrenzwerte<br />

und an zwei Beurteilungspunkten sogar die Alarmwerte<br />

überschritten (vgl. Feinbeurteilung 300 m - Schiessanlage B vom Februar<br />

1992, insbesondere S. 5). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der<br />

Beschwerdegegnerin für den Betrieb ihrer Schiessanlage zu Recht Erleichterungen<br />

im Sinne von Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember<br />

1986 (LSV, SR 814.41) erteilt hat.<br />

4.1 Die in der bundesrätlichen Lärmschutz-Verordnung festgesetzte 15-<br />

jährige Frist für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen ist am 31. März<br />

2002 abgelaufen (vgl. Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 50 LSV). Eine Bestimmung,<br />

wonach diese Frist verlängert werden kann, ist nirgends statuiert. Zudem<br />

haben Abklärungen des Militär- und Polizeidepartementes beim Bund, die<br />

anlässlich eines früheren Verfahrens erfolgten, ergeben, dass die Bestimmungen<br />

der bundesrätlichen Lärmschutzverordnung denjenigen der departementalen<br />

Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen<br />

ausser Dienst vom 27. März 1991 (Schiessanlagen-Verordnung, SR<br />

510.512) vorgehen. D.h., nicht LSV-konforme Schiessanlagen müssen per<br />

31. März 2002 geschlossen werden, auch wenn keine betriebsbereite Ersatzanlage<br />

gemäss Art. 22 Abs. 3 Schiessanlagen-Verordnung vorhanden ist<br />

(RRB Nr. 1537 vom 3. Dezember 2002). Daraus ist zu folgern, dass Schiessanlagen,<br />

die im fraglichen Zeitpunkt noch nicht saniert waren, zu schliessen<br />

sind. Damit fällt auch eine zusätzliche Reduktion des Schiessbetriebes<br />

ausser Betracht. So hat der Regierungsrat unlängst einer Gemeinde auf<br />

deren Anfrage hin mitgeteilt, dass die verlangte Verlängerung der Sanierungsfrist<br />

für die entsprechende Schiessanlage aus rechtlichen Überlegungen<br />

nicht gewährt werden könne, und die Anlage deshalb per 1. April 2002<br />

zu schliessen sei (RRB Nr. 267 vom 19. Februar 2002). Des Weiteren hat er<br />

mit Bezug auf eine andere Schiessanlage im Bezirk .... entschieden, dass<br />

eine Übergangslösung mit reduziertem Schiessbetrieb, ab dem 1. April 2002<br />

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens für die<br />

Sanierung, nicht bewilligt werden könne (vgl. RRB Nr. 1537 vom 3.<br />

Dezember 2002).<br />

202

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