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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 3.1<br />

8. Vorentscheidsgesuche für Vorhaben ausserhalb der Bauzonen sind zwingend<br />

öffentlich auszuschreiben. Für Probebauten zu Forschungszwecken<br />

»hinter der ersten Baumreihe» im Wald kann weder eine Ausnahmebewilligung<br />

noch eine Rodungsbewilligung erteilt werden.<br />

(RRB Nr. 635 vom 20. Mai <strong>2003</strong>).<br />

3. Umweltschutz<br />

3.1 Sanierung einer Schiessanlage<br />

– Die Gewährung von Erleichterungen ist nicht zu publizieren (Erw. 3).<br />

– Die 15-jährige Sanierungsfrist gemäss Lärmschutz-Verordnung ist nicht<br />

verlängerbar (Erw. 4.1).<br />

Im vorliegenden Fall wurden zu Unrecht Erleichterungen gewährt, da im<br />

gleichen Bezirk bereits drei nicht sanierungsbedürftige bzw. bereits<br />

sanierte Schiessanlagen mit genügend Kapazitäten vorhanden sind<br />

(Erw. 4.2 – 4.7).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Gewährung<br />

der Erleichterungen sei nicht ordnungsgemäss bekannt gemacht worden.<br />

Mit dem Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung sei weiteren<br />

betroffenen Kreisen die Möglichkeit zur Beschwerde genommen worden.<br />

Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Verfügungen und Entscheide der<br />

Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Umweltschutzgesetz und dessen<br />

Ausführungsrecht stützen, sind der kantonalen Umweltschutzfachstelle<br />

gemäss deren Anordnung gleichzeitig wie den Betroffenen mitzuteilen (§ 30<br />

Abs. 3 KVzUSG). Mit dem Begriff «Betroffenen» ist nicht die Allgemeinheit<br />

gemeint. Es geht vielmehr um Personen, die durch umweltrechtliche Verfügungen<br />

und Entscheide speziell, d.h. mehr als jedermann betroffen sind<br />

(vgl. § 14 und § 37 lit. a VRP). Dies werden, neben allfälligen Eigentümern<br />

unüberbauter Anstösser-Grundstücke, auf jeden Fall diejenigen Eigentümer<br />

sein, auf deren Grundstücken im Rahmen der Feinbeurteilung Messungen<br />

durchgeführt wurden. Hätte der Gesetzgeber eine Publikationspflicht oder<br />

auch ein spezielles (vorgängiges) Einspracheverfahren gewollt, so hätte er<br />

dies ausdrücklich in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz<br />

statuiert. Folglich sind Verfügungen bezüglich Gewährung von<br />

Erleichterungen neben dem Schiessverein und dem Amt für Umweltschutz<br />

auch den betroffenen Anstössern, mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung<br />

(Beschwerde an den Regierungsrat), zu eröffnen. D.h., es ist nicht ein vorgängiges<br />

Einspracheverfahren durchzuführen, sondern den betroffenen<br />

Anstössern die Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat zu geben.<br />

201

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