EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 3.2<br />
bung einer Widerklage Rechte zuerkannt werden können. Mit anderen Worten<br />
bewirkt ihre Gutheissung, dass auch dem Beklagten Rechte zugesprochen<br />
werden, obwohl er selbständig keine Gegenansprüche (Widerklage)<br />
anhob (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 60 ZPO ZH; Leuch, Die<br />
Zivilprozessordnung für den <strong>Kanton</strong> Bern, 4. Aufl., 1995, N 1b zu § 170 ZPO<br />
BE; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 3 zu § 96<br />
ZPO LU; vgl. auch BGE 95 II 65 ff.). Wie der Kläger zutreffend festhält, hat<br />
die Beklagte mit Klageantwort lediglich Gegenrechtsbegehren gestellt, ohne<br />
dass sie formell Widerklage erhob. Diesen Gegenrechtsbegehren der Beklagten<br />
kommt – anders als bei der Widerklage – jedoch keine selbständige<br />
Bedeutung zu und sie fallen folglich bei einem Rückzug der Klage dahin. Die<br />
Beklagte hätte demnach vorliegend spätestens mit der Klageantwort ausdrücklich<br />
und förmlich Widerklage erheben und begründen müssen (§ 106<br />
ZPO), mit der Wirkung, dass diese Begehren selbständige Bedeutung erlangt<br />
hätten und dass sich das erstinstanzliche Verfahren auch auf die Widerklage<br />
hätte ausdehnen müssen, d.h. eine Widerklageantwort hätte eingeholt werden<br />
müssen (vgl. <strong>EGV</strong> <strong>SZ</strong> 1989/32). Nur so hätte sich die Beklagte dagegen<br />
sichern können, dass der klagende Ehegatte die Eheschutzklage zurückzieht<br />
und ihre Begehren bei einem allfälligen Rückzug nicht dahinfallen. Tut sie<br />
dies nicht – wie in casu – fallen mit Rückzug der Klage auch ihre Begehren<br />
dahin.<br />
5. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist das Verhalten des Klägers<br />
nicht rechtsmissbräuchlich. Die Parteien leben gemäss übereinstimmenden<br />
Angaben im erstinstanzlichen Verfahren bereits seit dem 25. Juni 1999<br />
getrennt. Erst am 1. Dezember 2000 – somit rund 1 1 /2 Jahre später – machte<br />
der Kläger den vorliegenden Prozess rechtshängig. Während diesen 1 1 /2 Jahren<br />
sah sich die Beklagte demnach nicht veranlasst, ein Eheschutzverfahren<br />
einzuleiten. Erst im vorliegenden Verfahren beantragte sie die Zusprechung<br />
von Unterhaltsbeiträgen, rückwirkend ab 1. März 2000. Offensichtlich war<br />
die Beklagte in diesen 1 1 /2 Jahren in der Lage, für ihren eigenen Unterhalt zu<br />
sorgen, ansonsten sie zu einem früheren Zeitpunkt ein entsprechendes Verfahren<br />
hätte einleiten können. Ebenso wenig hat die Beklagte während des<br />
pendenten Verfahrens nach Massgabe des kantonalen Rechts vorsorgliche<br />
Massnahmen anbegehrt. Erst mit Schreiben vom 5. März <strong>2003</strong> (vorinst. act.<br />
32) ersuchte die Beklagte den Vorderrichter um baldige Entscheidung mit<br />
dem Hinweis, der Entscheid dränge, nachdem der Kläger jegliche Zahlungen<br />
eingestellt habe und die Klägerin in grosser finanzieller Bedrängnis sei. Zu<br />
beachten gilt es weiter, dass der Kläger bereits in seiner Klageschrift vom 1.<br />
Dezember 2000 damit rechnete, dass die Beklagte ein Begehren um Zusprechung<br />
von Unterhaltsbeiträgen stellen könnte (S. 13, Ziff. 34). Dass der Kläger<br />
eine taktische Prozessverzögerung beabsichtigt haben könnte, ist aus<br />
dem Prozessverlauf nicht ersichtlich. Schliesslich kam es in casu innerhalb<br />
eines Jahres immerhin zu drei Vergleichsverhandlungen, die den Schluss auf<br />
eine gewisse Einigungsbereitschaft zwischen den Parteien zulassen. Auf<br />
Grund der geltenden Dispositionsfreiheit des Klägers war es ihm unbenom-<br />
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