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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.2<br />

bung einer Widerklage Rechte zuerkannt werden können. Mit anderen Worten<br />

bewirkt ihre Gutheissung, dass auch dem Beklagten Rechte zugesprochen<br />

werden, obwohl er selbständig keine Gegenansprüche (Widerklage)<br />

anhob (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 60 ZPO ZH; Leuch, Die<br />

Zivilprozessordnung für den <strong>Kanton</strong> Bern, 4. Aufl., 1995, N 1b zu § 170 ZPO<br />

BE; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 3 zu § 96<br />

ZPO LU; vgl. auch BGE 95 II 65 ff.). Wie der Kläger zutreffend festhält, hat<br />

die Beklagte mit Klageantwort lediglich Gegenrechtsbegehren gestellt, ohne<br />

dass sie formell Widerklage erhob. Diesen Gegenrechtsbegehren der Beklagten<br />

kommt – anders als bei der Widerklage – jedoch keine selbständige<br />

Bedeutung zu und sie fallen folglich bei einem Rückzug der Klage dahin. Die<br />

Beklagte hätte demnach vorliegend spätestens mit der Klageantwort ausdrücklich<br />

und förmlich Widerklage erheben und begründen müssen (§ 106<br />

ZPO), mit der Wirkung, dass diese Begehren selbständige Bedeutung erlangt<br />

hätten und dass sich das erstinstanzliche Verfahren auch auf die Widerklage<br />

hätte ausdehnen müssen, d.h. eine Widerklageantwort hätte eingeholt werden<br />

müssen (vgl. <strong>EGV</strong> <strong>SZ</strong> 1989/32). Nur so hätte sich die Beklagte dagegen<br />

sichern können, dass der klagende Ehegatte die Eheschutzklage zurückzieht<br />

und ihre Begehren bei einem allfälligen Rückzug nicht dahinfallen. Tut sie<br />

dies nicht – wie in casu – fallen mit Rückzug der Klage auch ihre Begehren<br />

dahin.<br />

5. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist das Verhalten des Klägers<br />

nicht rechtsmissbräuchlich. Die Parteien leben gemäss übereinstimmenden<br />

Angaben im erstinstanzlichen Verfahren bereits seit dem 25. Juni 1999<br />

getrennt. Erst am 1. Dezember 2000 – somit rund 1 1 /2 Jahre später – machte<br />

der Kläger den vorliegenden Prozess rechtshängig. Während diesen 1 1 /2 Jahren<br />

sah sich die Beklagte demnach nicht veranlasst, ein Eheschutzverfahren<br />

einzuleiten. Erst im vorliegenden Verfahren beantragte sie die Zusprechung<br />

von Unterhaltsbeiträgen, rückwirkend ab 1. März 2000. Offensichtlich war<br />

die Beklagte in diesen 1 1 /2 Jahren in der Lage, für ihren eigenen Unterhalt zu<br />

sorgen, ansonsten sie zu einem früheren Zeitpunkt ein entsprechendes Verfahren<br />

hätte einleiten können. Ebenso wenig hat die Beklagte während des<br />

pendenten Verfahrens nach Massgabe des kantonalen Rechts vorsorgliche<br />

Massnahmen anbegehrt. Erst mit Schreiben vom 5. März <strong>2003</strong> (vorinst. act.<br />

32) ersuchte die Beklagte den Vorderrichter um baldige Entscheidung mit<br />

dem Hinweis, der Entscheid dränge, nachdem der Kläger jegliche Zahlungen<br />

eingestellt habe und die Klägerin in grosser finanzieller Bedrängnis sei. Zu<br />

beachten gilt es weiter, dass der Kläger bereits in seiner Klageschrift vom 1.<br />

Dezember 2000 damit rechnete, dass die Beklagte ein Begehren um Zusprechung<br />

von Unterhaltsbeiträgen stellen könnte (S. 13, Ziff. 34). Dass der Kläger<br />

eine taktische Prozessverzögerung beabsichtigt haben könnte, ist aus<br />

dem Prozessverlauf nicht ersichtlich. Schliesslich kam es in casu innerhalb<br />

eines Jahres immerhin zu drei Vergleichsverhandlungen, die den Schluss auf<br />

eine gewisse Einigungsbereitschaft zwischen den Parteien zulassen. Auf<br />

Grund der geltenden Dispositionsfreiheit des Klägers war es ihm unbenom-<br />

21

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