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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.5<br />

willigung jedoch aus andern Gründen aufzuheben ist (s. nachstehend Ziff. 5<br />

und 6), erübrigt sich dies vorliegend. Das KIGA hingegen ist anzuweisen<br />

(§ 2 Abs. 2 USG-VV), seine Aufgaben gemäss § 12 und § 28 USG-VV<br />

künftig umfassend wahrzunehmen und die dem Arbeitsgesetz unterstellten<br />

Bauvorhaben auch auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt (Luftreinhaltung,<br />

Lärmschutz) zu überprüfen. Diese Aufgabe darf nicht an die kommunale<br />

Baubewilligungsbehörde delegiert werden.<br />

4.5.7 Die Beschwerdeführer beanstanden im Weiteren die fehlende Überprüfung<br />

und Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf die Luftreinhaltung<br />

(Lüftungsemissionen). Da der geplante Betrieb jedoch in dieser Hinsicht<br />

unbedenklich ist, weil keine Schadstoffe ausgestossen werden, erübrigt sich<br />

eine Beurteilung nach der Luftreinhalte-Verordnung. Was die Lüftungsemissionen<br />

betrifft, ist zu bemerken, dass die geplante Lüftungsanlage die Belüftung<br />

des Gebäudeinnern und nicht die Abführung luftverunreinigender Stoffen<br />

bezweckt (Art. 2 Abs. 1 lit. d LRV).<br />

4.6 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der von den Beschwerdegegnern<br />

geplante Metall verarbeitende Gewerbebetriebe mit Bürotrakt im<br />

Teilgebiet C des Gestaltungsplanes «Gmuret Huus-Nord» gestalterisch wie<br />

funktionell grundsätzlich zulässig ist und Zweck und Charakter des Gestaltungsplanes<br />

bzw. der Wohnzone nicht in Frage stellt (§ 24 Abs. 2 2. Satz<br />

PBG, Art. 109 Abs. 1 2. Satz BauR). Das Wohnen steht im Quartiergestaltungsplangebiet<br />

nach wie vor deutlich im Vordergrund. Die Bejahung der<br />

Gestaltungsplankonformität durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.<br />

(RRB Nr. 934/<strong>2003</strong> vom 5. August <strong>2003</strong>).<br />

2.5 Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen<br />

Leitsätze zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen<br />

nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung für Bauvorhaben<br />

im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> beurteilt worden sind: Bewilligungspflicht (Ziff.<br />

1); zuständige kantonale Behörde für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung<br />

(Ziff. 2); Zonenkonformität (Ziff. 4); Standortgebundenheit (Ziff. 2, 3,<br />

4, 5); Interessenabwägung (Ziff. 5, 6); teilweise Änderung (Ziff. 5, 6); landwirtschaftsfremde<br />

Wohnraumerweiterung (Ziff. 7); Verfahren für Vorentscheide<br />

(Ziff. 8); Wiederherstellung (Ziff. 3, 5, 6).<br />

1. Eine gewerblich genutzte Schopfbaute war bereits nach dem alten<br />

Gewässerschutzgesetz bewilligungspflichtig. Sie kann sowohl nach altem<br />

Recht als auch nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung nicht bewilligt<br />

werden. Eine rein kommunale Bewilligung, ohne Beizug des <strong>Kanton</strong>s,<br />

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