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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

Schliesslich stösst auch die Kritik der Beschwerdeführer am Lärmnachweis<br />

vom 20. April 2001 (Prognose Industrie- und Gewerbelärm) ins Leere.<br />

Die Lärmberechnungen (des Fachbüros Kuster + Partner AG, Lachen)<br />

erfolgten in Bezug auf vier Nachbarliegenschaften in die drei massgeblichen<br />

Richtungen (Süden, Westen, Norden), und zwar an insgesamt sieben Berechnungsstandorten<br />

(vgl. Lärmnachweis S. 5 und Beilagen). Weshalb diese<br />

Berechnungen nicht objektiv sein sollen, ist nicht ersichtlich. Es trifft nicht<br />

zu, dass die Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer 6<br />

und 7 (Rebbergstrasse 7) nicht berücksichtigt worden sind. Für die Rebbergstrasse<br />

7 wurden sogar zwei Berechnungen (Nr. 2 und 5, vom Dach und von<br />

der Nordfassade) vorgenommen. Wie bereits gesehen, fällt der zusätzliche<br />

Verkehr (während der Arbeitszeit) und damit auch der dadurch verursachte<br />

Lärm nur unwesentlich ins Gewicht, um von einer einschneidenden<br />

Beschränkung der Wohnqualität sprechen zu können.<br />

Es besteht keine Veranlassung, auf die durch ein Fachbüro erstellte Lärmprognose<br />

nicht abzustellen. Sollte sich diese künftig dennoch als falsch<br />

erweisen, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt, bestehen immer noch<br />

rechtliche Möglichkeiten, wegen übermässigen Immissionen einzuschreiten<br />

(Art. 13 ff. LSV; § 28 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zur <strong>Kanton</strong>alen Verordnung<br />

zum Umweltschutzgesetz vom 3. Juli 2001 [SR<strong>SZ</strong> 711.111/USG-<br />

VV]; § 55 PBG; Art. 36 BauR).<br />

4.5.6 Zu beanstanden ist allerdings, dass der Gemeinderat Wollerau diese<br />

lärmschutzrechtlichen Anordnungen verfügt hat (Art. 37 BauR) und nicht<br />

das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Denn gemäss § 28 Abs.<br />

1 USG-VV wäre das KIGA hiefür zuständig gewesen, da es sich um ein Bauvorhaben<br />

handelt, das dem Arbeitsgesetz untersteht (Art. 1 Abs. 2 des<br />

Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13.<br />

März 1964 [SR 822.11/ArG]). Obwohl dieses am 27. März 2002 eine Verfügung<br />

(Nr. 29/2002) erlassen hat, deren Überschrift auf eine Beurteilung des<br />

Bauvorhabens nach der Lärmschutz- und Luftreinhalte-Verordnung (nebst<br />

Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz) hindeutet, finden sich dort keine<br />

diesbezüglichen Erwägungen und Anordnungen, sondern ausschliesslich<br />

Ausführungen zum Arbeitnehmerschutz. Das KIGA hat seine Aufgabe<br />

offensichtlich nur teilweise wahrgenommen, was umso unverständlicher ist,<br />

als seine Verfügung eingangs alle Beurteilungsbereiche erwähnt.<br />

Da jedoch die erwähnten lärmschutzrechtlichen Baubewilligungsauflagen<br />

sachlich nicht zu beanstanden sind, eine Aufhebung und Rückweisung zur<br />

Beurteilung durch das KIGA allein aus diesem Grunde einem administrativen<br />

Leerlauf gleichkäme, der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz mit voller<br />

Kognition ausgerüstet ist und über den Vollzug der Umweltschutzvorschriften<br />

die Oberaufsicht ausübt (§ 3 der kantonalen Verordnung zum<br />

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 24. Mai 2000 [SR<strong>SZ</strong><br />

711.110/USG-V], § 2 USG-VV), könnten die erwähnten lärmschutzrechtlichen<br />

Auflagen in diesem Beschwerdeverfahren nochmals bestätigt werden<br />

(§ 9 Abs. 2 VRP; VGE 816/96 vom 20. Februar 1997, E. 3b). Da die Baube-<br />

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