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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

4.5.4 Aber auch immissionsmässig hat das Gewerbebauvorhaben keine<br />

grundlegende Beeinträchtigung der betroffenen Wohnzone zur Folge. Nach<br />

Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR<br />

814.14/LSV) müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage<br />

nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, als dies<br />

technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a),<br />

und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte<br />

nicht überschreiten (lit. b). Wie dem Lärmnachweis (vom 20.<br />

April 2001, S. 1, 4, 6) entnommen werden kann, werden diese Werte vorliegend<br />

für die Empfindlichkeitsstufe ES II von 55 dB(A) am Tag mit der vorgesehenen<br />

Baukonstruktion und unter folgenden Bedingungen eingehalten:<br />

«- Die Fenster der Werkhalle dürfen während der Betriebszeit nicht geöffnet<br />

sein, womit eine mechanische Lüftung erforderlich ist.<br />

– Der Warenumschlag beim nordseitigen Vorplatz ist nicht möglich.<br />

– Beim Warenumschlag im Gebäude sind die Tore zu schliessen.<br />

– Die Betriebs- und Arbeitsabläufe dürfen nur am Tag, von 07.00 bis 19.00<br />

Uhr stattfinden.»<br />

Der Gemeinderat hat diese Auflagen in der angefochtenen Baubewilligung<br />

ausdrücklich verfügt (GRB-Nr. 352 vom 1. Juli 2002, Disp.-Ziff. 2.5 und<br />

Erwägung Ziff. 3), sodass davon ausgegangen werden kann, dass mit einer<br />

Fixverglasung (bei der sich die Fenster nicht öffnen lassen) und entsprechender<br />

interner Lüftungsanlage (Baupläne Nrn. 375/109-110; Augenscheinprotokoll<br />

vom 16. Mai <strong>2003</strong>, S. 2 oben) sowie dem Warenumschlag im Innern<br />

des Gebäudes keine übermässigen Lärmimmissionen das Wohnen in der<br />

Umgebung beeinträchtigen werden. An dieser Einschätzung ändert auch der<br />

Umstand nichts, dass mit einem gewissen Mehrverkehr zu rechnen ist, der<br />

jedoch gegenüber dem Verkehrslärm, der bei einer Wohnnutzung auf dem<br />

Baugrundstück ebenfalls entstehen würde, nicht übermässig ins<br />

Gewicht fällt. Dabei ist vor allem zu beachten, dass während des Betriebsstillstands<br />

ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (Nacht, Wochenende)<br />

überhaupt kein zusätzlicher Verkehrslärm entsteht, was bei einer Wohnüberbauung<br />

auf der Bauliegenschaft nicht der Fall wäre. Für ein Wohnquartier<br />

ist es aber viel attraktiver, wenn vor allem die arbeitsfreie Zeit möglichst<br />

lärmfrei bleibt. Zu Recht führen die Beschwerdegegner überdies an, dass der<br />

geplante Bau für die hinterliegenden Wohnhäuser auch eine Schutzwirkung<br />

haben kann, indem der Strassenlärm von der <strong>Schwyz</strong>erstrasse zumindest teilweise<br />

absorbiert wird. Die Lärmsituation wird sich deshalb gesamthaft<br />

betrachtet für das Wohnen in diesem Gebiet mit dem Gewerbebetrieb auf<br />

dem Baugrundstück nicht massgeblich verschlimmern.<br />

4.5.5 Weshalb die vorerwähnten Auflagen nicht sollen umgesetzt und kontrolliert<br />

werden können, wie die Beschwerdeführer behaupten, leuchtet nicht<br />

ein. Bei einer lärmabsorbierenden Fixverglasung bleiben die Fenster verschlossen.<br />

Dass der Warenumschlag im Innern des Gebäudes stattfinden<br />

wird, lässt sich ohne weiteres kontrollieren und allenfalls auch mit entsprechenden<br />

vollzugs- und strafrechtlichen Anordnungen durchsetzen.<br />

197

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