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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

innerhalb des Gestaltungsplanperimeters möglich, sofern Zweck und Charakter<br />

der betroffenen Bauzone des Nutzungsplanes im Gestaltungsplangebiet<br />

nicht in Frage gestellt werden. Die Gestaltungsplanung muss sich trotz<br />

den möglichen Abweichungen nach wie vor in die Nutzungsordnung der<br />

Gemeinde einfügen (s. vorstehend Ziff. 4.2 und 4.3; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 49,<br />

E. 5b).<br />

In diesem Sinne ist das geplante Gewerbegebäude der Beschwerdegegner<br />

durchaus als gestaltungsplankonform zu bezeichnen, wie im Folgenden darzulegen<br />

ist.<br />

4.5.2 Allein schon die periphere Lage des Bauvorhabens im Gestaltungsplangebiet,<br />

aber auch in der gesamten Wohnzone am Südhang zum Zürichsee<br />

macht deutlich, dass die geplante Gewerbebaute bzw. -tätigkeit in diesem<br />

Gebiet keine dominante Stellung einnimmt. Sie tut dies auch nicht in gestalterischer<br />

Hinsicht. Westlich und südlich des Baugrundstückes stehen mehrstöckige<br />

Wohnbauten bzw. Terrassenhäuser mit relativ grossen Baukuben.<br />

Hinzukommt der eingebettete Standort in einer ehemaligen Kiesgrube sowie<br />

die Hanglage, was eine gewisse Kaschierung des geplanten Gebäudes<br />

bewirkt. Die Bauliegenschaft lässt bloss eine im Verhältnis zur baulichen und<br />

flächenmässigen Umgebung untergeordnete gewerbliche Nutzung zu.<br />

4.5.3 Zu beachten ist auch die verkehrsmässig günstige Lage unmittelbar<br />

an der stark frequentierten Hauptverkehrsverbindung <strong>Schwyz</strong>erstrasse. Um<br />

das Baugrundstück zu erreichen, muss die das ganze Wohngebiet des Gestaltungsplanes<br />

sowie weitere Wohnzonen erschliessende Rebbergstrasse nur<br />

auf einem kurzen Stück von zirka 30-40 Metern befahren werden. Der Verkehr<br />

von und zum geplanten Gewerbebetrieb belastet somit das hinterliegende<br />

Wohnquartier nicht. Mit einer massiven Zunahme des Verkehrs muss<br />

ebenfalls nicht gerechnet werden, zumal auch eine mehrstöckige Wohnbaute<br />

zusätzlichen Verkehr verursachen würde. Dass der Lastwagenverkehr im<br />

ganzen Quartier zirkulieren werde, wie die Beschwerdeführer behaupten,<br />

trifft ebenfalls nicht zu. Schwerverkehrsfahrzeuge (nach Angaben der<br />

Beschwerdegegner handelt es sich dabei um eine Anlieferung von Aluminiumteilen<br />

pro Woche) können von der Betriebsliegenschaft wegfahren, ohne<br />

im hintern Quartier eine Wendemöglichkeit suchen zu müssen. Wenn sie<br />

dabei auch rückwärts in die Rebbergstrasse einfahren müssen, hat dies für<br />

das Wohnquartier keine unzumutbaren und unzulässigen Einschränkungen<br />

zur Folge. Im Übrigen hat es auf dem Vorplatz, der frei bleibt und nicht, wie<br />

ursprünglich vorgesehen, mit Abstellplätzen belegt werden darf (vgl. Disp.-<br />

Ziff. 2.6 der Baubewilligung vom 1. Juli 2002), grundsätzlich ausreichend<br />

Platz zum Manövrieren. Dass dabei die Trottoirfläche überfahren werden<br />

muss, ist keine Besonderheit dieses Bauvorhabens, sondern trifft bei allen<br />

unmittelbar anstossenden Liegenschaften mit Aus- und Einfahrten in die<br />

Rebbergstrasse zu. Somit stellen auch die Zufahrtsverhältnisse und die Verkehrsabwicklung<br />

den Wohncharakter des ganzen Gebietes nicht in Frage.<br />

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