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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.4<br />

zonengerechte Nutzung der Rahmenordnung muss gestalterisch wie funktionell<br />

immer noch deutlich im Vordergrund stehen (Gisler, a.a.O., S. 409; <strong>EGV</strong>-<br />

<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 49, E. 5a).<br />

4.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 BauR sollen in den Wohnzonen ruhige und<br />

gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Es sind nur nicht störende<br />

Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zugelassen. Diese zonenbedingte<br />

Immissionsvorschrift wirkt abstrakt, d.h. bei der Beurteilung der Zulässigkeit<br />

einer bestimmten Immissionsstärke ist auf eine typisierte, der allgemeinen<br />

Erfahrung entsprechende Umschreibung der verschiedenen Betriebsarten<br />

abzustellen. Ob ein bestimmter Betrieb eine konkrete Störung verursacht,<br />

ist deshalb unerheblich. Ebenso hängt die Zonenkonformität nicht von baulichen<br />

oder organisatorischen Lärmschutzmassnahmen ab. Massgebend ist,<br />

ob mit dem betreffenden Gewerbe typischerweise Belästigungen verbunden<br />

sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden<br />

ist. Art. 38 Abs. 2 BauR bestimmt dementsprechend, dass als nicht störend<br />

diejenigen Betriebe gelten, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere<br />

passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten als solche, die<br />

aus dem Wohnen entstehen. Als nicht störend gelten demzufolge vor allem<br />

Gewerbebetriebe, die der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse dienen,<br />

wie Verkaufsläden, Coiffeurbetriebe, Büros, Arzt- und Anwaltspraxen, kleinere<br />

kaufmännische Betriebe, usw. (Erich Zimmerlin, Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s<br />

Aargau, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1985, N 7 zu §§ 130-33, S. 307 f.;<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1988, Nr. 45, E. 5a mit Hinweisen; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1985, Nr. 54, E. 5a und<br />

b mit Hinweisen).<br />

Diese Voraussetzungen erfüllt der geplante Betrieb der Beschwerdeführer<br />

nicht (ausgenommen der Bürotrakt). Betriebe der Metallbearbeitung gehören<br />

denn auch nach der Praxis zu den störenden Betrieben, wobei es, wie<br />

bereits erwähnt, nicht darauf ankommt, ob konkrete Lärmschutzmassnahmen<br />

getroffen und angeordnet wurden. Dieser Umstand zeigt gerade, dass<br />

der geplante Betrieb ohne diese Auflagen auch immissionsmässig die Anforderungen<br />

an die Wohnzone nicht erfüllen könnte (vgl. Lärmnachweis vom<br />

20. April 2001; Zimmerlin, a.a.O., N 7a zu §§ 130-33, S. 308 f.; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1985, Nr. 54, S. 166 mit Hinweisen). Eine Metall verarbeitende Gewerbetätigkeit<br />

hat keinen Bezug zum Wohnen und dient weder dem Zonenzweck<br />

noch fördert sie diesen. In der Wohnzone der Grundordnung müsste deshalb<br />

das geplante Bauvorhaben der Beschwerdegegner als zonenwidrig bezeichnet<br />

werden. Hingegen ist zu prüfen, ob dies auch im Rahmen der Spezialordnung<br />

des Gestaltungsplanes der Fall ist.<br />

4.5.1 Wie bereits erwähnt gehen die Sonderbestimmungen des Gestaltungsplans<br />

den Nutzungsvorschriften der Grundordnung vor. Mit der Zulassung<br />

der Nutzungsdurchmischung im Rahmen eines Gestaltungsplanes hat<br />

der Gesetzgeber eine gewisse Lockerung vom Grundsatz, wonach Bauzonen<br />

der Grundordnung nicht mit Hilfe von Gestaltungsplänen umfunktioniert<br />

werden dürfen, eingeführt. Damit ist eine an sich zonenfremde Nutzung<br />

195

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