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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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2.4 Zonenkonformität eines Gewerbebetriebes in einem<br />

Gestaltungsplangebiet<br />

C. 2.4<br />

– Ein metallverarbeitender Gewerbebetrieb mit Bürotrakt ist vorliegend<br />

gestalterisch wie funktionell grundsätzlich zulässig und stellt Zweck<br />

und Charakter des Gestaltungsplanes und der Wohnzone nicht in Frage<br />

(Erw. 4).<br />

– Schutz gegen Lärm und Luftverunreinigungen (Erw. 4.5.4 - 4.5.7).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Die Bauherrschaft plant auf einem Grundstück in der Wohnzone und im<br />

Gestaltungsplangebiet „Gmurethuus-Nord« in der Gemeinde Wollerau ein<br />

Gewerbehaus (metallverarbeitender Betrieb und Bürotrakt). Der Gemeinderat<br />

erteilte die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. Wegen der<br />

geplanten Abstellflächen (nicht abgedruckte Erwägung) wird die dagegen<br />

erhobene Beschwerde vom Regierungsrat gutgeheissen und der angefochtene<br />

Beschluss aufgehoben.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist das geplante Gewerbegebäude<br />

(Metall verarbeitender Betrieb und Bürotrakt) in der reinen Wohnzone als<br />

(zumindest mässig) störender Betrieb unzulässig. Auch funktionell passe die<br />

geplante Metallbauschlosserei nicht in ein Wohnquartier. Das Bauvorhaben<br />

widerspreche zudem auch dem vom Gestaltungsplan verfolgten Zweck, eine<br />

bessere Gestaltung zu bewirken. Die angeordneten Lärmschutzvorkehren<br />

seien überdies weder umsetzbar noch kontrollierbar. Ungeklärt seien im Weiteren<br />

die Auswirkungen des Bauprojektes in Bezug auf die Luftreinhaltung.<br />

Unberücksichtigt geblieben sei auch der durch den geplanten Gewerbebetrieb<br />

verursachte Mehrverkehr, insbesondere durch die anliefernden<br />

Schwerverkehrsfahrzeuge, die die Wohnqualität und Sicherheit im Quartier<br />

beeinträchtigen würden. Schliesslich seien auch die Zufahrtsverhältnisse<br />

zum Baugrundstück nicht geregelt.<br />

Anderer Auffassung sind Vorinstanz und Beschwerdegegner. Das geplante<br />

Bauvorhaben sei weder zonen- noch gestaltungsplanwidrig. Der Gestaltungsplan<br />

stelle eine Spezialordnung dar, in dem eine Nutzungsdurchmischung<br />

ausdrücklich gestattet sei, sodass kein direkter funktionaler Bezug<br />

zum Wohnquartier mehr erforderlich sei. Das Bauvorhaben sei aber auch<br />

immissionsmässig, wie der Lärmnachweis zeige, nicht störend, zumal klare<br />

Schutzvorkehrungen verlangt würden. In Bezug auf die Luftreinhaltung sei<br />

das Projekt ebenfalls unbedenklich, ebenso in Bezug auf die Zufahrtsverhältnisse.<br />

Zweck und Charakter der Zonengrundordnung würden nicht tangiert.<br />

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