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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.3<br />

das Dorf Siebnen durchqueren, nicht derart stark ins Gewicht, dass zwingend<br />

von einer wesentlichen Zunahme und Verschärfung der Verkehrsbelastung<br />

auf der Hauptstrasse gesprochen werden müsste. Jedenfalls kann diese vorinstanzliche<br />

Einschätzung im Rahmen der Überprüfung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren<br />

nicht als qualifizierte Rechtsverletzung bezeichnet<br />

werden (ob diese Einschätzung auch in einem ordentlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren<br />

haltbar wäre, kann dahingestellt bleiben).<br />

5.5 Auf der andern Seite sind die noch freien Bauzonen Ilgenwiese und<br />

Lindenhof im Ortsteil Galgenen um ein Mehrfaches grösser als die Bauliegenschaft<br />

der Beschwerdegegnerin. Der anfallende Mehrverkehr in die<br />

Hauptstrasse ist dementsprechend dort viel grösser. Beim Baugrundstück<br />

handelt es sich zudem im Gegensatz zu den unüberbauten Bauzonen in Galgenen<br />

um ein seit vielen Jahren baulich genutztes Terrain (Fabrikliegenschaft),<br />

das einer neuen Nutzung (Wohnbauten) zugeführt werden soll, die<br />

dem Kernzonenzweck viel eher entspricht (vgl. Art. 38 Baureglement Schübelbach).<br />

Zwar vermag dieser Umstand heute der Bauherrschaft unter dem<br />

Titel des Bestandesprivilegs (gemäss § 72 des Planungs- und Baugesetzes<br />

vom 14. Mai 1987 [SR<strong>SZ</strong> 400.100]) kaum mehr eine in baurechtlicher Hinsicht<br />

bevorzugte Stellung zu verleihen. Trotzdem handelt es sich hier nicht<br />

um eine erstmalig genutzte Baulandfläche. Im Erteilen der angefochtenen<br />

Baubewilligung kann deshalb auch kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot<br />

gesehen werden, jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes,<br />

dass nur eine klare Rechtsverletzung ein aufsichtsrechtliches Einschreiten<br />

rechtfertigen würde.<br />

5.6 Zusammenfassend besteht für den Regierungsrat keine Veranlassung,<br />

aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Der Aufsichtsbeschwerde ist<br />

deshalb keine Folge zu leisten. Dies bedeutet, dass der Regierungsrat keine<br />

Verletzung von klarem Recht darin sieht, wenn die Vorinstanz die Baubewilligung<br />

für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin erteilt und damit deren<br />

strassenmässige Baureife bejaht hat. Ob er im ordentlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren<br />

bei umfassender Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die<br />

hinreichende Erschliessung der Bauliegenschaft zum gleichen Ergebnis<br />

gekommen wäre, darf daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Auf<br />

jeden Fall kann der Gemeinde Schübelbach ein Interesse an Sanierungsmassnahmen<br />

im Dorfkern von Siebnen kaum abgesprochen werden. Es wird Aufgabe<br />

des Baudepartementes sein, dies im Rahmen der Neubeurteilung der<br />

Kostenbeteiligung nach § 55 StrV zu prüfen. Ob die Voraussetzungen für die<br />

Mitfinanzierung durch weitere private Verursacher (u.a. die Beschwerdegegnerin<br />

bzw. den Grundeigentümer der Bauliegenschaft) gegeben sind, ist<br />

ebenfalls Gegenstand dieser Abklärungen durch das Baudepartement.<br />

(RRB Nr. 299/<strong>2003</strong> vom 11. März <strong>2003</strong>).<br />

192

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