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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.3<br />

degegnerin via Eisenburgstrasse, Wägitalstrasse und Einmündung in die Zürcherstrasse<br />

hinreichend und verkehrssicher sei.<br />

5.2 (Voraussetzungen und Rahmen für die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde:<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1986, S. 112).<br />

5.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine rechtsgleiche Kostenbeteiligung<br />

aller Verursacher der Verkehrssanierung in Siebnen mit dem Grosskreisel<br />

durchsetzen will, ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies Gegenstand<br />

eines separaten Verfahrens nach § 55 StrV ist. Das Baudepartement hat denn<br />

auch kürzlich eine nochmalige Überprüfung und Beurteilung dieser Frage<br />

mit den beiden betroffenen Gemeinderäten vereinbart. Primäres Ziel dieser<br />

Neubeurteilung ist eine Einigung unter den betroffenen und interessierten<br />

Verursachern der geplanten baulichen Sanierungsmassnahmen, andernfalls<br />

der Regierungsrat die Kostenbeteiligung formell verfügen muss, wogegen<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (§ 55 Abs. 2 StrV).<br />

Mit dieser Neubeurteilung der Finanzierung soll die Beteiligung an den<br />

Baukosten nach den Interessenlagen aller betroffenen Verursacher nochmals<br />

umfassend geprüft und verhandelt werden. Der Kostenverteiler, wie er im<br />

Beschluss des Regierungsrates vom 15. Januar 2002 (RRB Nr. 47) festgelegt<br />

wurde, ist demzufolge ebenfalls Gegenstand dieser Neubeurteilung. Es ist<br />

deshalb zweckmässig, den vorerwähnten Beschluss mit Ausnahme der Projektgenehmigung<br />

bereits im heutigen Zeitpunkt aufzuheben.<br />

5.4 Als qualifizierte Rechtsverletzung kann die Bejahung der Baureife und<br />

damit der strassenmässigen Erschliessung der Bauliegenschaft der<br />

Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz nicht bezeichnet werden. Das<br />

Bauvorhaben wird nicht direkt über die Hauptstrasse (bzw. den Grosskreisel)<br />

erschlossen wie die beiden unüberbauten Bauzonen Ilgenwiese und Lindenhof<br />

auf dem Gemeindegebiet Galgenen mit der Büel- und Staldenstrasse<br />

(von der ursprünglich geplanten Einmündung bei der Liegenschaft Waldvogel<br />

in die Glarnerstrasse wurde abgesehen). Im Weiteren wird der Verkehr<br />

neu im Einbahnverkehr in die Eisenburgstrasse geleitet (mit verbotener Fahrrichtung<br />

in die Glarnerstrasse; vgl. Amtsblatt Nr. 13 vom 28. März 2002, S.<br />

577), zur Wägitalstrasse geführt und mündet erst dann in die Hauptstrasse<br />

(Zürcherstrasse) ein. Zwar wird dadurch die Verkehrsüberlastung im Dorfkern<br />

Siebnen alles andere als entschärft. Wenn der Gemeinderat Schübelbach<br />

diese Mehrbelastung jedoch als tolerierbar taxiert, verletzt er damit noch<br />

kein klares Recht. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE<br />

728/95 vom 18. Juli 1996 (publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 5) ausgeführt hat,<br />

werde die hinreichende Erschliessung bei bestehender Überlastung des übergeordneten<br />

Strassennetzes erst dann ernsthaft in Frage gestellt, wenn ein<br />

Bauvorhaben diese Verkehrssituation im Verhältnis zum bestehenden<br />

Verkehrsaufkommen wesentlich verschärfe. Dies ist vorliegend nicht unbedingt<br />

der Fall. Denn der von den geplanten 32 Wohneinheiten anfallende<br />

zusätzliche Verkehr fällt bei den täglich 12’000 bis 13’000 Fahrzeugen, die<br />

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