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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.2<br />

(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,<br />

3. Aufl., 1997, N 4a zu § 107 ZPO ZH, N 13 und 16 zu § 188 ZPO<br />

ZH; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 1979, S. 286 f.;<br />

BGE 91 II 148 f.).<br />

b) Innert der Rechtsmittelfrist gelangte der Kläger mit dem obgenannten<br />

Begehren ans <strong>Kanton</strong>sgericht. Solange die Rechtshängigkeit dauert – der<br />

Prozess mithin noch nicht rechtskräftig erledigt ist (§ 163 Abs. 2 ZPO) –<br />

ist der Kläger befugt, die Klage zurückzuziehen. Der Klagerückzug beendet<br />

den Prozess unmittelbar und die noch nicht rechtskräftig gewordene<br />

Verfügung der unteren Instanz fällt mit dem in der oberen Instanz erklärten<br />

Klagerückzug ohne weiteres dahin (BGE 91 II 148 f.).<br />

4.a) Ist ein Klagerückzug zulässig und ist dieser rechtzeitig, d.h. innert der<br />

Rechtsmi ttelfrist, erfolgt, stellt sich vorliegend die Frage, welche Wirkung<br />

dies auf die mit Klageantwort vom 16. Februar 2001 (vorinst. act. 10) gestellten<br />

Begehren der Beklagten zeitigt.<br />

b) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe mit Eingabe<br />

vom 16. Februar 2001 Gegenrechtsbegehren gestellt, sie habe jedoch<br />

ausdrücklich keine Widerklage eingereicht. Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme<br />

(act. 7) aus, sie habe im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesses<br />

zu den in Art. 176 ZGB genannten Belangen Anträge gestellt, weshalb der<br />

Richter über diese zu entscheiden habe. Einer Widerklage bedürfe es ihm<br />

Rahmen des Eheschutzverfahrens hinsichtlich dieser Belange nicht. Sie habe<br />

selbständige Gegenansprüche gestellt und damit Widerklage erhoben. Eine<br />

explizite Bezeichnung als Widerklage sei nicht notwendig.<br />

c) Widerklage ist die im hängigen Prozess des Klägers vom Beklagten<br />

gegen den Kläger erhobene Klage. Statt sich bloss mit Bestreitungen oder<br />

Einreden gegen die Klage zu wehren, geht der Beklagte zum Gegenangriff<br />

über, indem er im gleichen Prozess selbständige, von der Hauptklage nicht<br />

erfasste Ansprüche gegen den Kläger einklagt, so dass im gleichen Verfahren<br />

mehrere Klagen zu beurteilen sind. Damit eine Widerklage vorliegt, muss<br />

der Beklagte demnach einen selbständigen Anspruch gegen den Kläger erheben<br />

(Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., 1978, S. 116;<br />

Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 f. zu § 60 ZPO ZH; Walder-Richli, Zivilprozessrecht,<br />

4. Aufl., 1996, § 11 N 4, S. 146). Auf Grund ihrer selbständigen<br />

Wirkung bleibt eine beim Gericht rechtshängige Widerklage bestehen,<br />

auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund, wie z.B. durch Rückzug,<br />

dahinfällt (§ 55 Abs.1 ZPO).<br />

d) Gemäss ständiger Gerichtspraxis im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> kann die beklagte<br />

Partei in einem Eheschutzverfahren Gegenrechtsbegehren stellen, ohne formell<br />

in der Klageantwort Widerklage erheben zu müssen. Das Eheschutzverfahren<br />

ist insofern doppelseitige Klage, als der beklagten Partei ohne Erhe-<br />

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