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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.3<br />

sungskriterien würden sich zu Lasten der Gemeinde Galgenen ändern, wofür<br />

es jedoch im Moment keine Anhaltspunkte gibt), unabhängig von der Einschätzung<br />

der Interessenslagen anderer Mitverursacher. Kommen z.B. auf<br />

der Schübelbachner-Seite weitere Kostenträger (Gemeinde, Bezirk, Private)<br />

hinzu, hat dies auf das Kostentreffnis der Gemeinde Galgenen keinen<br />

unmittelbaren Einfluss, jedenfalls nicht im Sinne einer Mehrbelastung. Ihre<br />

eigenen finanziellen Interessen werden deshalb nicht dadurch zusätzlich tangiert,<br />

dass die Beschwerdegegnerin und/oder weitere Mitverursacher der<br />

Strassensanierung sich ebenfalls an den Baukosten beteiligen müssen (was<br />

jedoch noch offen steht). Weshalb die erteilte Baubewilligung auf die<br />

Kostentragung der Gemeinde Galgenen einen unmittelbaren Einfluss haben<br />

soll, ist nicht ersichtlich.<br />

4.6.4 Daraus geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin geltend<br />

gemachten finanziellen Interessen nicht konkret sind. Aus der erteilten Baubewilligung<br />

kann keine finanzielle Mehrbelastung der Gemeinde Galgenen<br />

in Bezug auf die Beteiligung an den Kosten für den geplanten Grosskreisel<br />

in Siebnen abgeleitet werden. Die Bewilligung hat keine direkten Auswirkungen<br />

auf die Finanzlage der Beschwerdeführerin. Ihr ist deshalb ein eigenes,<br />

unmittelbares und schützenswertes Interesse an der Nichterteilung der<br />

angefochtenen Baubewilligung abzusprechen.<br />

4.7 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes<br />

geltend macht, indem sie die unterschiedliche Behandlung der<br />

Bauwilligen im Galgener- und Schübelbachner-Teil der Ortschaft Siebnen<br />

rügt, für die auf beiden Seiten wegen der Verkehrsüberlastung im Dorfkern<br />

keine hinreichende Erschliessung bestehe, solange der geplante Grosskreisel<br />

nicht realisiert sei, kann daraus kein Rechtsschutzsinteresse der Gemeinde<br />

Galgenen abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, kann mit der Einspracheund<br />

Beschwerdemöglichkeit nicht die richtige Anwendung des objektiven<br />

Rechts bzw. die eigene Rechtsauffassung durchgesetzt werden.<br />

4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Einsprachebefugnis<br />

der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist<br />

demzufolge abzuweisen. Auf die materiellen Einwendungen der Beschwerdeführerin<br />

muss deshalb grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden. Die<br />

Beschwerdeführerin möchte jedoch für den Fall der Beschwerdeabweisung<br />

ihre Vorbringen aufsichtsrechtlich behandelt wissen. Dazu ist im Folgenden<br />

Stellung zu nehmen.<br />

5.1 Die Beschwerdeführerin verfolgt im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde<br />

das Ziel, dass «alle Bauwilligen im Ortskern von Siebnen bezüglich<br />

Erschliessung und Finanzierung des vom <strong>Kanton</strong> zu bauenden Grosskreisels<br />

rechtsgleich behandelt werden und vor dem Kreiselbau keine<br />

vollendeten Tatsachen geschaffen werden»; im Weiteren werde zu prüfen<br />

sein, ob die vorgesehene Erschliessung des Baugrundstückes der Beschwer-<br />

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