EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 2.3<br />
4.6.2 Die Finanzierung des Grosskreisels lässt sich unabhängig von einem<br />
konkreten Baubewilligungsverfahren und insbesondere von der Frage, ob<br />
eine hinreichende Erschliessung für ein bestimmtes Baugrundstück den Bau<br />
des geplanten Grosskreisels voraussetze, lösen. Sie ist denn auch nicht in der<br />
Bau-, sondern in der Strassengesetzgebung geregelt. Die Kostenverteilung<br />
für den Grosskreisel ist zudem nicht Bewilligungsvoraussetzung, sondern<br />
allenfalls der Kreisel selbst, falls nur mit dessen Erstellung die Baureife<br />
erreicht werden könnte. Nach § 55 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 15.<br />
September 1999 (SR<strong>SZ</strong> 442.110; StrV) vereinbaren die beteiligten Strassenträger<br />
und Dritte die Kostenverteilung entsprechend ihrer Interessenlage,<br />
wenn der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimmt<br />
werden kann. Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen,<br />
entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht<br />
(§ 55 Abs. 2 StrV). Können diesem Kooperationsmodell entsprechend<br />
in einem konkreten Fall Private zu einer Beteiligung an den<br />
Kosten einer baulichen Strassensanierung herangezogen werden (vgl. hiezu<br />
RRB Nr. 2225 vom 15. Dezember 1998: Bericht und Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat<br />
zur Strassenverordnung, S. 6, 25 und 26), dann ist die Finanzierungsregelung<br />
nicht zwingend Gegenstand eines konkreten Baubewilligungsverfahrens<br />
(möglicherweise indirekt, wenn die Baureife nur mit entsprechenden<br />
baulichen Massnahmen, die von mehreren Verursachern zu finanzieren sind,<br />
erreicht werden kann). Eine finanzielle Beteiligung könnte aber auch nachträglich,<br />
d.h. nach Abschluss eines Bewilligungsverfahrens, mittels formeller<br />
Verfügung und entsprechenden Vollstreckungsmassnahmen durchgesetzt<br />
werden. Die Vorinstanz ist überdies nicht zuständig, die Beschwerdegegnerin<br />
zur Mitfinanzierung des Grosskreisels in Siebnen zu verpflichten. Auch<br />
deshalb ist die Beschwerdeführerin durch die erteilte Baubewilligung nicht<br />
unmittelbar betroffen.<br />
4.6.3 Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Baubewilligungsverfahren<br />
nicht zur Mitfinanzierung des Grosskreisels herangezogen wurde, hat<br />
für die Beschwerdeführerin auch keine negativen finanziellen Folgen. Die<br />
Verursacher einer Strassensanierung sind nach ihrer Interessenlage an den<br />
Kosten zu beteiligen. Massgebend allein sind demnach die unterschiedlichen<br />
Interessenlagen der (Mit-)Verursacher, die unabhängig voneinander und von<br />
einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu bestimmen sind. Den im<br />
RRB Nr. 47 vom 15. Januar 2002 festgelegten Verteilschlüssel hat die<br />
Beschwerdeführerin nicht akzeptiert. Das Baudepartement überprüft die<br />
Kostenbeteiligung für den Grosskreisel nochmals und wird diese demzufolge<br />
im Sinne von § 55 StrV neu verhandeln und, falls keine Einigung<br />
gefunden werden kann, dem Regierungsrat zur formellen Entscheidung vorlegen<br />
(s. nachstehend Ziff. 5.3).<br />
Im vorliegenden Fall wurde das Interesse der Gemeinde Galgenen mit der<br />
Entlastung ihrer Groberschliessungspflicht für die Baugebiete Ilgenwiese<br />
und Lindenhof begründet und auf 1.7 Mio. Franken beziffert. Diese Interessensgewichtung<br />
bleibt sich grundsätzlich gleich (es sei denn, die Bemes-<br />
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