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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.3<br />

wurde. Dementsprechend ist die Vorinstanz sinngemäss auf die Baueinsprache<br />

gar nicht eingetreten, obwohl sie diese formell «abgewiesen» hat. Durch<br />

diese Nichteintretensverfügung ist die Gemeinde Galgenen beschwert und<br />

kann demzufolge hiegegen Beschwerde führen (§ 37 lit. a VRP; eine Rechtsatzermächtigung<br />

gemäss lit. b steht vorliegend nicht zur Diskussion). Insoweit<br />

ist auf ihre Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist deshalb, ob die Vorinstanz<br />

die Einsprachebefugnis der Gemeinde Galgenen zu Recht verneint<br />

hat. Trifft dies zu, ist die Beschwerde abzuweisen.<br />

4.4 Zur Einsprache befugt ist, wer ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes<br />

Interesse dartut (§ 65 VRP). Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft<br />

(wie die Gemeinde Galgenen) ist nach § 65 VRP (bzw. § 37 lit. a<br />

VRP) praxisgemäss vor allem dann einsprachebefugt (bzw. beschwerdebefugt),<br />

wenn eine Autonomieverletzung geltend gemacht wird, oder wenn sie<br />

nach ihrer Darstellung in ihren Interessen gleich oder ähnlich berührt ist wie<br />

eine Privatperson, was insbesondere dann zutrifft, wenn das Finanz- und Verwaltungsvermögen<br />

betroffen ist, und wenn eine zu erwartende Mehrbelastung<br />

geltend gemacht wird, sofern diese zudem aus Mitteln des Finanzvermögens<br />

gedeckt werden soll. Das geltend gemachte finanzielle Interesse<br />

muss aber konkreter Natur sein und sich direkt aus dem angefochtenen Verwaltungsakt<br />

ergeben. Allgemeine - irgendwie geartete - finanzielle Interessen<br />

genügen nicht. Im Weiteren begründet auch die Absicht, die richtige<br />

Anwendung des objektiven Rechts oder die eigene Rechtsauffassung durchzusetzen,<br />

kein Rechtsschutzinteresse (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001, B. 1.3, E. 1 mit Hinweisen;<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2000 Nr. 5, S. 16 mit Hinweisen; VGE 603/02 vom 22. März<br />

2002 E. 1b mit Hinweisen; Hensler, a.a.O., S. 52 f.).<br />

4.5 Mit der erteilten Baubewilligung wird die Beschwerdeführerin weder<br />

in ihren hoheitlichen Befugnissen noch in ihrem Autonomiebereich<br />

beschränkt. Auch werden in der Verfügung keine Rechte und Pflichten der<br />

Gemeinde Galgenen geregelt. Sie selbst macht denn auch nichts Derartiges<br />

geltend, insbesondere auch keine Autonomieverletzung.<br />

4.6 Dass sich überdies die angefochtene Baubewilligung direkt auf die<br />

finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin auswirken soll, wie diese<br />

vorbringt, trifft nicht zu.<br />

4.6.1 Das Baubewilligungsverfahren, aber auch die Baubewilligungspraxis<br />

der Vorinstanz, haben keinen direkten Bezug zur Frage der Finanzierung<br />

des geplanten Grosskreisels in Siebnen. Dessen Realisierung kann zwar als<br />

Verbesserung des übergeordneten Strassennetzes für eine ausreichende strassenmässige<br />

Erschliessung und damit für die Baureife von eingezontem Land<br />

in baupolizeilicher Hinsicht von Bedeutung sein (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996 Nr. 5).<br />

Diese Frage ist allerdings der materiellen Beurteilung vorbehalten und muss<br />

nicht im Zusammenhang mit der Einsprachebefugnis der Beschwerdeführerin<br />

geprüft werden.<br />

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