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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.3<br />

versteht sich von selbst, dass er auch im erstinstanzlichen Verfahren als Exekutivorgan<br />

für die Gemeinde gehandelt hatte. Es kann deshalb nicht von<br />

unterschiedlichen Verfahrensparteien gesprochen werden. Damit ist auch die<br />

Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als Teil der<br />

Beschwerdebefugnis im vorliegenden Fall erfüllt (§ 37 lit. a VRP).<br />

4.1 Umstritten ist im Weiteren die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis<br />

der Gemeinde Galgenen. Nach Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin<br />

mache die Beschwerdeführerin weder eine Autonomieverletzung<br />

noch eine Verletzung von eigenen und schützenswerten Vermögensrechten,<br />

sondern lediglich Allgemeininteressen geltend, woraus sich jedoch kein<br />

unmittelbares Rechtsschutzinteresse ableiten lasse.<br />

4.2 Die Beschwerdeführerin hingegen begründet ihre Einsprache- und<br />

Beschwerdelegitimation wie folgt: Sie habe ein eigenes, unmittelbares und<br />

schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung,<br />

weil sie als Gemeinde wie eine Privatperson in ihren finanziellen Interessen<br />

berührt sei. Da das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin über den<br />

geplanten Grosskreisel (via Eisenburgstrasse und Wägitalerstrasse) erschlossen<br />

werde und die Bauherrschaft nicht verpflichtet worden sei, sich an den<br />

Baukosten zu beteiligen, was nachträglich kaum mehr möglich sei, hätte primär<br />

wohl die Gemeinde Galgenen den Ausfall zu tragen (mit RRB Nr. 47<br />

vom 15. Januar 2002 hatte der Regierungsrat das Projekt Grosskreisel Siebnen<br />

[Vorprojekt, Variante 7] mit Kosten von rund 6.5 Mio. Franken im<br />

Grundsatz genehmigt und dabei von der Gemeinde Galgenen für die Entlastung<br />

von ihrer [Grob-]Erschliessungspflicht einen Pauschalbeitrag von 1.7<br />

Mio. Franken und von der Gemeinde Schübelbach für die Übernahme eines<br />

Teils der Fabrikstrasse durch den <strong>Kanton</strong> einen Pauschalbetrag von 0.3 Mio.<br />

Franken verlangt). Die Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben dürfe<br />

deshalb erst erteilt werden, wenn die Finanzierung des vom <strong>Kanton</strong> geplanten<br />

Grosskreisels im Dorfkern Siebnen, von dem auch der Dorfteil Siebnen-<br />

Schübelbach und die dort gelegenen Bauliegenschaften profitierten, verursachergerecht<br />

geregelt und der Kreisel gebaut sei. Im Weiteren beruft sich die<br />

Beschwerdeführerin auf das Rechtsgleichheitsgebot und verlangt, dass Bauwillige<br />

in beiden Gemeindeteilen der Ortschaft Siebnen gleich behandelt<br />

werden müssten, was jedoch nicht der Fall sei, wenn auf dem Gemeindegebiet<br />

Schübelbach Baubewilligungen erteilt würden, für die Bauzonen Lindenhof<br />

und Ilgenwiese in der Gemeinde Galgenen wegen der prekären Verkehrssituation<br />

(Überlastung der Knoten Wägitalerstrasse/Staldenstrasse/<br />

Zürcherstrasse und Büelstrasse/Zürcherstrasse) aber ein Bauverbot bestehe,<br />

bis der Grosskreisel realisiert sei. Die Bauliegenschaft der Beschwerdegegnerin<br />

sei auf diesen Grosskreisel ebenso angewiesen wie die erwähnten Bauzonen<br />

in der Gemeinde Galgenen.<br />

4.3 Vorliegend geht es primär um die Frage der Einsprachebefugnis, die<br />

der Gemeinde Galgenen in der angefochtenen Verfügung abgesprochen<br />

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