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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.3<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die<br />

Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Umstritten sind im<br />

vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die Partei- und Verfahrensfähigkeit<br />

sowie die Rechtsmittelbefugnis bzw. Einsprachebefugnis der<br />

Beschwerdeführerin (§ 27 Abs. 1 lit. b und d und § 65 VRP).<br />

3.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin machen geltend, es sei nicht zulässig,<br />

dass der Gemeinderat Galgenen als Behörde Baueinsprache erhebe, auch<br />

wenn er nun im Beschwerdeverfahren als für die Gemeinde handelnd auftrete.<br />

Sinngemäss sprechen sie dem Gemeinderat Galgenen die Partei- und Verfahrensfähigkeit<br />

und damit dessen Einsprache- und Beschwerdefähigkeit ab. Da<br />

die Gemeinde Galgenen deshalb am vorinstanzlichen Einspracheverfahren<br />

gar nicht teilgenommen habe, könne sie auch kein Rechtsmittel einlegen.<br />

3.2 Parteifähig sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen,<br />

welche nach Privatrecht oder öffentlichem Recht unter eigenem<br />

Namen Träger von Rechten und Pflichten sein können (§ 11 VRP). Verfahrensfähig<br />

ist, wer nach Privatrecht oder öffentlichem Recht selbstständig<br />

handeln oder einen Vertreter bestellen kann (§ 12 VRP).<br />

Als juristische Personen des öffentlichen Rechts, die rechtsmittelfähig<br />

sind, gelten u.a. der <strong>Kanton</strong>, die Bezirke und die Gemeinden. Nicht parteifähig<br />

sind hingegen die sie vertretenden Verwaltungsbehörden (z.B. der<br />

Gemeinderat, ausser eine Spezialvorschrift bestimme dies ausdrücklich; vgl.<br />

Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>,<br />

Diss. Zürich 1980, S. 28 f.). Die Verfahrensfähigkeit ist ein Ausfluss der<br />

Handlungsfähigkeit und umschreibt die Eignung, einen Prozess selbstständig<br />

führen zu können. Mit der Bestellung der notwendigen Organe ist eine<br />

juristische Person in der Regel handlungs- und damit auch prozessfähig<br />

(Hensler, a.a.O., S. 29). Mit der Wahl des Gemeinderates ist diese Voraussetzung<br />

bei den Gemeinden, die durch ihre Exekutivorgane handeln, erfüllt.<br />

Denn gemäss § 31 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und<br />

Bezirke vom 29. Oktober 1969 (SR<strong>SZ</strong> 152.100; GOG) ist der Gemeinderat<br />

das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde (Abs. 1) und vertritt<br />

diese nach aussen (Abs. 2). Die Gemeinde Galgenen ist somit grundsätzlich<br />

einsprache- und beschwerdefähig.<br />

3.3 Vielfach wird zwar die Behörde an Stelle der vertretenen Körperschaft<br />

als Partei aufgeführt. Dieser Formmangel bleibt jedoch in der Regel ohne<br />

Folgen, da ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Gemeinderat als<br />

Exekutivorgan für die Gemeinde, die er von Gesetzeswegen vertritt, handelt<br />

(Hensler, a.a.O., S. 29 Fussnote 13, S. 51 Fussnote 145 mit Hinweis; <strong>EGV</strong>-<br />

<strong>SZ</strong> 1976, S. 3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Selbst wenn der<br />

Gemeinderat Galgenen im Baueinspracheverfahren als Behörde aufgetreten<br />

war, hat er im Beschwerdeverfahren diesen formellen Fehler korrigiert. Es<br />

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