22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 2.2<br />

50 m liegen die Parkplätze 2 bis 5 innerhalb des Sichtfeldes. Sind diese Parkplätze<br />

besetzt, so beeinträchtigen die darauf abgestellten Fahrzeuge die<br />

Sichtweite in Richtung Zug erheblich. Die erforderliche minimale Knotensichtweite<br />

in Richtung Zug ist nur dann eingehalten, wenn der Platz vor dem<br />

Haus A frei bleibt. Die Parkplätze 2 bis 5 sind aus diesem Grund mit der Verkehrssicherheit<br />

in Bezug auf die Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht vereinbar.<br />

Die Vorinstanz 2 hat deshalb die Einfahrtsbewilligung für die Tiefgarage zu<br />

Recht mit der Auflage verbunden, dass auf diese Parkplätze entlang der<br />

Zugerstrasse verzichtet wird.<br />

8.4.6 In der Verfügung vom 1. Juni 2001 hat die Vorinstanz 2 festgehalten,<br />

dass die Zufahrt zur Tiefgarage ab dem Strassenrand auf einer Länge von<br />

8 m mindestens 5.5 m breit sein muss und das Gefälle auf einer Länge von<br />

mindestens 7 m ab dem Strassenrand maximal 3 % betragen darf (Ziffern 1<br />

e und f). Wie bereits oben ausgeführt, gehen diese ausdrücklich formulierten<br />

Auflagen den diesen widersprechenden Angaben in den Plänen vor. Diese<br />

Auflagen wurden vom Baugesuchsteller nicht angefochten. Sie sind somit<br />

verbindlich und bei der Ausführung der Zufahrt zur Tiefgarage einzuhalten.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Auflagen und unter der Bedingung, dass auf<br />

die Besucherparkplätze entlang der Zugerstrasse verzichtet wird, hat die Vorinstanz<br />

2 die Einfahrt zur Tiefgarage zu Recht als verkehrssicher beurteilt.<br />

8.5 Die geplanten Parkplätze 1 bis 5 stehen senkrecht zur Zugerstrasse. Deshalb<br />

wird bei der Benutzung dieser Parkfelder wohl praktisch ausschliesslich<br />

vorwärts in diese eingefahren. Dies wiederum hat zur Folge, dass beim Verlassen<br />

der Parkplätze rückwärts über das Trottoir in die Zugerstrasse gefahren<br />

werden muss. Auch aus diesem Grund hat die Vorinstanz 2 die Parkplätze entlang<br />

der Zugerstrasse auch deshalb als nicht verkehrssicher beurteilt.<br />

8.5.1 Bei der Zufahrt zu den fünf geplanten Parkplätzen handelt es sich<br />

ebenfalls um eine Grundstückszufahrt. Werden die fünf Parkplätze als Einheit<br />

betrachtet, so handelt es sich gemäss der Norm SN 640 050 bei der Einfahrt<br />

in die Zugerstrasse (<strong>Kanton</strong>s- bzw. Hauptstrasse) um eine Grundstückszufahrt<br />

des Typs C (Tabelle 1, S. 2). Für Grundstückszufahrten des Typs C<br />

(wie auch für Zufahrten des Typs B) ist aus Sicherheitsgründen das Aus- und<br />

Einfahren aber nur vorwärts gestattet (Ziffer, C.6 und Tabelle 2, S. 3). Zudem<br />

sind Grundstückszufahrten bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs nicht<br />

erwünscht (Ziffer C.5, S. 2 unten).<br />

8.5.2 Öffentliche oder private Parkierungsanlagen sollen in der Regel so<br />

angeordnet werden, dass bei ihrer Benützung keine Fahrmanöver auf der<br />

Fahrbahn ausgeführt werden müssen (VSS Norm SN 640 292 Parkieren, Ziffer<br />

A.3). Zu- und Wegfahrten erfolgen in der Regel über Sammel- oder<br />

Erschliessungsstrassen (Ziffer B.4). Insbesondere an Orten, wo Konflikte mit<br />

Fussgängern entstehen können, sind die Anlagen so zu gestalten, dass das<br />

Rückwärtsfahren nicht nötig ist (Ziffer B.9).<br />

184

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!