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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.2<br />

berücksichtigen, wenn es auch von Fahrzeugen benützt werden darf. Solange<br />

es aber nur den Fussgängern zur Verfügung steht, ist es für die Beobachtungsdistanz<br />

gemäss der Norm SN 640 273 nicht relevant. Die Beobachtungsdistanz<br />

bezieht sich somit auf den Fahrbahnrand, nicht aber auf den<br />

Trottoirrand. Zum gleichen Ergebnis kam auch der Schweizerische Verband<br />

der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS in seinem Schreiben vom 24. Juli<br />

2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers I. In diesem Schreiben<br />

wurde aber zu Recht auch festgehalten, dass es sich bei den VSS-Normen<br />

lediglich um Empfehlungen ohne rechtsverbindlichen Charakter handelt,<br />

von denen mit entsprechender Begründung abgewichen werden darf.<br />

8.4.4 Die Vorinstanz 2 ist der Ansicht, dass sich die Wartelinie für Fahrzeuge<br />

hinter dem Trottoir und damit der Beobachtungspunkt 2.5 m hinter<br />

dem Trottoirrand befinden muss, weil das Trottoir für die Fussgänger reserviert<br />

ist und diese auf dem Trottoir Vortritt haben. Es ist unbestritten, dass die<br />

Fussgänger auf dem Trottoir Vortritt haben. Fahrzeuge müssen deshalb hinter<br />

dem Trottoir warten, wenn sich auf diesem Fussgänger befinden.<br />

Wird die Beobachtungsdistanz vom Trottoirrand aus gemessen, kann das<br />

Fahrzeug hinter dem Trottoir warten, den Fussgängern den Vortritt gewähren<br />

und dann in einem Zug über das Trottoir in die Zugerstrasse einbiegen. Wenn<br />

die Beobachtungsdistanz hingegen auf den Fahrbahnrand bezogen wird,<br />

muss der Autofahrer zuerst hinter dem Trottoir anhalten und seine Aufmerksamkeit<br />

dem Verkehrsgeschehen auf diesem widmen. Ist das Trottoir frei,<br />

kann er bis zum Strassenrand vorfahren, dort den Verkehr auf der Strasse<br />

beobachten und erst dann in die Zugerstrasse einbiegen, sobald die Verkehrssituation<br />

dies erlaubt. Ist das Einbiegen in die Zugerstrasse nicht sofort möglich,<br />

muss das Fahrzeug auf dem Trottoir stehen bleiben. Je nach Dauer kann<br />

dies zu einer Behinderung der Fussgänger führen. Unter dem Gesichtspunkt<br />

der Verkehrssicherheit erweist es sich aus diesem Grund in Übereinstimmung<br />

mit der Vorinstanz 2 als vorteilhafter, wenn der Beobachtungspunkt auf<br />

den Rand des Trottoirs ausgerichtet wird, zumal sich unmittelbar vor der Ausfahrt<br />

aus der Tiefgarage auch die Bushaltestelle befindet.<br />

Fahrzeugähnliche Geräte wie z.B. Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder<br />

(Art. 1 Abs. 10 der Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11) dürfen<br />

auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs (Art.<br />

50 Abs. 1 VRV) benützt werden. Dies hat vorliegend aber keine wesentlichen<br />

Auswirkungen. Fahrräder zählen ausdrücklich nicht zu den fahrzeugähnlichen<br />

Geräten. Zudem gelten für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten<br />

die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln (Art. 50a Abs. 1 VRV)<br />

und die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit<br />

und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des<br />

Gerätes anpassen (Art. 50a Abs. 2 VRV).<br />

8.4.5 Der Beobachtungspunkt für die Tiefgaragenausfahrt befindet sich<br />

somit 2.5 m hinter dem Trottoirrand bzw. 4.5 m hinter dem Strassenrand (bei<br />

einer Trottoirbreite von 2 m). Bei einer minimalen Knotensichtweite von<br />

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