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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.2<br />

2.2 Einfahrtsbewilligung<br />

– Anforderungen an Einfahrt aus einem privaten Parkplatz und aus einer<br />

Tiefgarage.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

8.4 Eine Einfahrtsbewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch<br />

erheblich behindert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten<br />

oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden (§ 48 Abs. 1 StrV). Die Vorinstanz<br />

2 hat die Einfahrtsbewilligung für die fünf Parkplätze entlang der<br />

Zugerstrasse aus dem letztgenannten Grund verweigert. Die Verkehrssicherheit<br />

sei gefährdet, wenn Fahrzeuge aus den Parkplätzen rückwärts über das<br />

Trottoir in die Zugerstrasse einfahren würden. Die Parkplätze würden sich<br />

auch gegenseitig das erforderliche Sichtfeld beeinträchtigen. Zudem sei die<br />

Ausfahrt aus der Tiefgarage nur dann verkehrssicher, wenn auf die geplanten<br />

Abstellplätze entlang der Zugerstrasse verzichtet wird, weil durch diese<br />

Parkplätze bei der Zufahrt zur Tiefgarage die minimale Sichtweite in Richtung<br />

Zug nicht eingehalten werden könne.<br />

8.4.1 Bei der Zufahrt zur Tiefgarage auf KTN 176 und KTN 208 handelt<br />

es sich zweifellos um eine Grundstückszufahrt, die grundsätzlich nach der<br />

von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute erarbeiteten Norm<br />

für Grundstückszufahrten (SN 640 050) zu beurteilen ist. Für die Sichtverhältnisse<br />

wird in der Norm SN 640 050 (Tabelle 2, S. 3) auf die Norm SN<br />

640 273 verwiesen.<br />

8.4.2 In Ziffer A.6 der Norm SN 640 273 wird festgehalten, dass die Beobachtungsdistanz<br />

B, d.h. die Distanz zwischen den Augen des Fahrers des<br />

nicht vortrittsberechtigten Fahrzeuges und dem nächstliegenden Rand der<br />

vortrittsberechtigten Fahrbahn bzw. dem vorderen Rand der Warte- oder Haltelinie<br />

(vgl. die Definitionen in Ziffer A.3 der Norm SN 640 273), für Motorfahrzeuge<br />

und leichte Zweiräder innerorts 2.5 m betragen muss. Dies ist<br />

grundsätzlich unbestritten. Der Beobachtungspunkt D liegt nach Ansicht der<br />

Vorinstanz 2 2.5 m hinter dem Trottoirrand, nach Ansicht des Beschwerdeführers<br />

I jedoch 2.5 m hinter dem Rand der Fahrbahn.<br />

8.4.3 Die Norm SN 640 273 definiert die erforderlichen Sichtverhältnisse<br />

beim Aufeinandertreffen von Motorfahrzeugen und leichten Zweirädern auf<br />

einem Knoten. Folgerichtig bezieht sich die Beobachtungsdistanz deshalb<br />

auch auf den Rand der Fahrbahn (Ziffer A.3 der Norm SN 640 273), auf der<br />

sich das vortrittsberechtigte Fahrzeug befindet. In der Norm SN 640 273<br />

nicht geregelt ist der Fall, wenn sich im Bereich des Knotens noch ein Trottoir<br />

befindet. Insbesondere ist nicht geregelt, ob sich in diesem Fall die einzuhaltende<br />

Beobachtungsdistanz auf den Trottoir- oder den Fahrbahnrand<br />

bezieht. Indes ist das Trottoir für die Beobachtungsdistanz nur dann mit zu<br />

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