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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

23. Februar 1999, E. 3.4.2 mit Hinweisen auf Aldo Zaugg, Kommentar zum<br />

Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Bern, 2. Aufl., Bern 1995, N 10 zu Art. 34; Ausserrhodische<br />

Gerichts- und Verwaltungspraxis 9/1997, S. 2 f.; RRB Nr. 1967<br />

vom 2. November 1994, E. 2d mit Hinweis auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1982, Nr. 45).<br />

3.5 Wo aus privatrechtlichen Gründen die Befugnis nach einer ersten Würdigung<br />

der Verhältnisse unklar bleibt, stehen der Behörde zwei Wege offen:<br />

Sie kann entweder die Behandlung des Gesuches bis zum Entscheid des<br />

Zivilrichters zurückstellen oder die baurechtliche Prüfung vorziehen. Im Allgemeinen<br />

wird schon aus verfahrensökonomischen Gründen die erste Variante<br />

zu wählen sein. Die Behörde handelt nie unkorrekt, wenn sie auf dem<br />

Erfordernis der Zustimmung besteht. Sie erspart dann auch dem oder der<br />

Berechtigten, die Erstellung der fraglichen Baute auf dem zivilrechtlichen<br />

Weg zu verhindern. Schreitet aber die Behörde, aus welchen Gründen auch<br />

immer, ohne Vorliegen des Berechtigungsnachweises zur Beurteilung des<br />

Projektes, muss sie die baurechtliche Bewilligung erteilen, wenn die materiellrechtlichen<br />

Vorschriften eingehalten sind. Die am Grundstück Berechtigten<br />

oder Mitberechtigten können sich gegen dieses Vorgehen der<br />

Gemeinde nicht rechtlich zur Wehr setzen. Es verbleibt ihnen nur die zivilrechtliche<br />

Auseinandersetzung (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher<br />

Bau- und Planungsrecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 460).<br />

4. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unbestritten zugleich Bauherrin<br />

und Gesuchstellerin. In letzterer Eigenschaft hat sie die Verfügungsmacht<br />

über das Baubewilligungsverfahren inne. Es steht daher allein ihr zu, das<br />

Baugesuch zurückzuziehen. Die Beigeladene als Grundeigentümerin hat<br />

zwar die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück zu erteilen,<br />

ist aber mangels Verfahrensherrschaft nicht berechtigt, über den Rückzug<br />

des Baugesuchs zu entscheiden.<br />

Beim Schreiben der Beigeladenen vom 31. März <strong>2003</strong> an die Beschwerdeführerin<br />

und in Kopie an die Vorinstanz handelt es sich um den Widerruf<br />

der - ursprünglich mit ihrer Unterschrift geleisteten - Zustimmung zum Bauprojekt.<br />

Eine Rückzugserklärung im Sinne von § 28 lit. a VRP kann darin<br />

jedoch nicht erblickt werden, da es der Beigeladenen an der Berechtigung<br />

dazu fehlt. Die Vorinstanz hat das Verfahren somit zu Unrecht infolge Rückzugs<br />

am Protokoll abgeschrieben.<br />

Ein anderer Grund im Sinne von § 28 VRP, welcher zur Gegenstandslosigkeit<br />

des Verfahrens geführt haben könnte und die Abschreibung rechtfertigen<br />

würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz und der Beigeladenen<br />

auch nicht geltend gemacht.<br />

(RRB Nr. 1092/<strong>2003</strong> vom 26. August <strong>2003</strong>).<br />

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