EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 3.2<br />
Es ist nicht Sache des <strong>Kanton</strong>sgerichts, diese Fragen anhand von Bauakten,<br />
deren Beizug die Vorinstanz unterlassen hat, zu prüfen. ...<br />
(Beschluss vom 4. August <strong>2003</strong>; KG 187 und 188/02 ZK).<br />
3.2 Eheschutzmassnahmen<br />
– Gegenrechtsbegehren im Eheschutzverfahren kommt - anders als bei der<br />
Widerklage - keine selbständige Bedeutung zu und sie fallen bei einem<br />
Rückzug der Klage dahin.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Der Einzelrichter des Bezirks March nahm mit Verfügung vom 14. Juli<br />
<strong>2003</strong> auf Gesuch des Klägers von der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes<br />
der Eheleute X. Vormerk (Dispositiv Ziff. 1) und hiess das Gegenrechtsbegehren<br />
der Beklagten um Zuweisung der ehelichen Wohnung<br />
(Dispositiv Ziff. 2) sowie Verpflichtung des Klägers, der Beklagten einen<br />
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 5), teilweise gut. Weiter ordnete<br />
er mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 die Gütertrennung an (Dispositiv<br />
Ziff. 6).<br />
2.a) Mit Eingabe vom 5. August <strong>2003</strong> verlangt der Kläger, die vorderrichterliche<br />
Verfügung sei aufzuheben und das Eheschutzverfahren infolge Klagerückzugs<br />
am Protokoll als erledigt abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.<br />
b) Mit Stellungnahme vom 4. September <strong>2003</strong> beantragt die Beklagte, auf<br />
den Rekurs sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen, unter Kostenund<br />
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. In einem Eventualantrag<br />
begehrt die Beklagte, sofern das Verfahren als durch Klagerückzug abgeschrieben<br />
werde, sei das Verfahren zur Vornahme einer dem Prozessausgang<br />
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsregelung an die Vorinstanz<br />
zurückzuweisen; eventualiter seien dem Kläger die Kosten beider Instanzen<br />
aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, die Beklagte für beide Instanzen<br />
angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.<br />
3.a) Parteierklärungen, zu welchen auch der Klagerückzug zu zählen ist,<br />
sind bis zur Erledigung des Prozesses in der gegebenen Instanz, und zwar<br />
auch noch nach Fällung bis zur Eröffnung des Urteils beachtlich. Nachher<br />
bedarf es der Geltendmachung im Rechtsmittelverfahren. Solange die<br />
Rechtshängigkeit dauert, steht dem Kläger das freie Verfügungsrecht über<br />
den eingeklagten Anspruch zu. Er kann im Rechtsmittelverfahren die Klage<br />
noch zurückziehen, d.h. auf den eingeklagten materiellen Anspruch verzichten,<br />
selbst wenn nicht er, sondern die Gegenpartei Rechtsmittelkläger ist<br />
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