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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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C. 2.1<br />

Art. 58 Abs. 1 Baureglement der Gemeinde Feusisberg vom 8. Juni 1997<br />

bzw. 21. Oktober 1997 (BauR) ergänzt, dass das Baugesuch unter Beilage<br />

eines aktuellen Grundbuchauszugs und dem Nachweis der Bauberechtigung<br />

beim Bauamt einzureichen ist. Das Baugesuch und die Beilagen sind vom<br />

Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen<br />

(Art. 58 Abs. 4 BauR).<br />

3.3 Dem Wortsinn nach ist Gesuchsteller, wer sich an die Behörde wendet<br />

und sie um ihre Zustimmung zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben<br />

ersucht (formell am Projekt Interessierter). Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung<br />

eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt bzw. vorbereiten<br />

oder ausführen lässt, somit der materiell am Projekt Interessierte. Meistens<br />

ist der Gesuchsteller mit dem Bauherrn identisch. Gesuchsteller und/oder<br />

Bauherr müssen nicht zugleich Grundeigentümer sein (vgl. Christian Mäder,<br />

Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 105 f.).<br />

Dem Gesuchsteller kommen im Laufe des Bewilligungsverfahrens gegenüber<br />

der Baubehörde gewisse Rechte zu. Die wichtigste Befugnis ist die,<br />

über den Verfahrensgegenstand frei verfügen zu können: Wie der Gesuchsteller<br />

aus freiem Willen das Baugesuchsverfahren einleitet und dessen<br />

Gegenstand bestimmt, steht es ihm jederzeit offen, das Begehren ganz oder<br />

teilweise zurückzuziehen (Mäder, a.a.O., N 115), worauf die Baubehörde das<br />

Geschäft als erledigt abschreibt. Bezüglich der Befugnis zum Rückzug eines<br />

Baugesuchs und der Form der Erklärung verhält es sich grundsätzlich gleich<br />

wie bei der Einreichung (Mäder, a.a.O., N 239). Das heisst, dass der Gesuchsteller<br />

in der Regel den Rückzug des Baugesuches ausdrücklich, d.h. schriftlich,<br />

erklären muss (RRB Nr. 791 vom 23. bzw. 30. Mai 2000, E. 4.4.1).<br />

3.4 Art. 641 ZGB ermächtigt den Eigentümer einer Sache, in den Schranken<br />

der Rechtsordnung über sie zu verfügen und widerrechtliche Ansprüche<br />

abzuwehren. Daraus folgt ohne weiteres, dass Bauvorhaben auf fremdem<br />

Boden nur mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers realisiert<br />

werden können (VGE 626/95 vom 19. Oktober 1995, E. 5). Für die Inanspruchnahme<br />

fremden Grundeigentums bedarf der Baugesuchsteller somit<br />

grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers, die in der<br />

Regel durch dessen Unterschrift auf dem Baugesuch nachgewiesen wird.<br />

§ 77 Abs. 1 PBG und Art. 58 Abs. 1 BauR sind jedoch lediglich so genannte<br />

Ordnungsvorschriften, die bezwecken, dass Baubegehren nur von berechtigten<br />

Personen eingereicht werden. Für die Baubehörden ist somit massgebend,<br />

ob die Bauberechtigung eines Gesuchstellers feststeht. Die Zustimmung des<br />

Grundeigentümers kann durchaus auch in irgendeiner andern Form erfolgen.<br />

Eine Mitunterzeichnung eines Baugesuches durch den Grundeigentümer ist<br />

nämlich dann entbehrlich, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse<br />

an der Beurteilung des Baugesuches besitzt. Das trifft etwa zu, wenn der<br />

Gesuchsteller als Stockwerkeigentümer oder Miteigentümer ein seinen<br />

Eigentumsanteil betreffendes Bauvorhaben ausführen will, das Enteignungsrecht<br />

oder das Baurecht am Baugrundstück besitzt (vgl. RRB Nr. 260 vom<br />

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