EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 2.1<br />
Art. 58 Abs. 1 Baureglement der Gemeinde Feusisberg vom 8. Juni 1997<br />
bzw. 21. Oktober 1997 (BauR) ergänzt, dass das Baugesuch unter Beilage<br />
eines aktuellen Grundbuchauszugs und dem Nachweis der Bauberechtigung<br />
beim Bauamt einzureichen ist. Das Baugesuch und die Beilagen sind vom<br />
Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen<br />
(Art. 58 Abs. 4 BauR).<br />
3.3 Dem Wortsinn nach ist Gesuchsteller, wer sich an die Behörde wendet<br />
und sie um ihre Zustimmung zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben<br />
ersucht (formell am Projekt Interessierter). Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung<br />
eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt bzw. vorbereiten<br />
oder ausführen lässt, somit der materiell am Projekt Interessierte. Meistens<br />
ist der Gesuchsteller mit dem Bauherrn identisch. Gesuchsteller und/oder<br />
Bauherr müssen nicht zugleich Grundeigentümer sein (vgl. Christian Mäder,<br />
Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 105 f.).<br />
Dem Gesuchsteller kommen im Laufe des Bewilligungsverfahrens gegenüber<br />
der Baubehörde gewisse Rechte zu. Die wichtigste Befugnis ist die,<br />
über den Verfahrensgegenstand frei verfügen zu können: Wie der Gesuchsteller<br />
aus freiem Willen das Baugesuchsverfahren einleitet und dessen<br />
Gegenstand bestimmt, steht es ihm jederzeit offen, das Begehren ganz oder<br />
teilweise zurückzuziehen (Mäder, a.a.O., N 115), worauf die Baubehörde das<br />
Geschäft als erledigt abschreibt. Bezüglich der Befugnis zum Rückzug eines<br />
Baugesuchs und der Form der Erklärung verhält es sich grundsätzlich gleich<br />
wie bei der Einreichung (Mäder, a.a.O., N 239). Das heisst, dass der Gesuchsteller<br />
in der Regel den Rückzug des Baugesuches ausdrücklich, d.h. schriftlich,<br />
erklären muss (RRB Nr. 791 vom 23. bzw. 30. Mai 2000, E. 4.4.1).<br />
3.4 Art. 641 ZGB ermächtigt den Eigentümer einer Sache, in den Schranken<br />
der Rechtsordnung über sie zu verfügen und widerrechtliche Ansprüche<br />
abzuwehren. Daraus folgt ohne weiteres, dass Bauvorhaben auf fremdem<br />
Boden nur mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers realisiert<br />
werden können (VGE 626/95 vom 19. Oktober 1995, E. 5). Für die Inanspruchnahme<br />
fremden Grundeigentums bedarf der Baugesuchsteller somit<br />
grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers, die in der<br />
Regel durch dessen Unterschrift auf dem Baugesuch nachgewiesen wird.<br />
§ 77 Abs. 1 PBG und Art. 58 Abs. 1 BauR sind jedoch lediglich so genannte<br />
Ordnungsvorschriften, die bezwecken, dass Baubegehren nur von berechtigten<br />
Personen eingereicht werden. Für die Baubehörden ist somit massgebend,<br />
ob die Bauberechtigung eines Gesuchstellers feststeht. Die Zustimmung des<br />
Grundeigentümers kann durchaus auch in irgendeiner andern Form erfolgen.<br />
Eine Mitunterzeichnung eines Baugesuches durch den Grundeigentümer ist<br />
nämlich dann entbehrlich, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse<br />
an der Beurteilung des Baugesuches besitzt. Das trifft etwa zu, wenn der<br />
Gesuchsteller als Stockwerkeigentümer oder Miteigentümer ein seinen<br />
Eigentumsanteil betreffendes Bauvorhaben ausführen will, das Enteignungsrecht<br />
oder das Baurecht am Baugrundstück besitzt (vgl. RRB Nr. 260 vom<br />
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