22.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. 1.1<br />

raum zu erhalten, kann selbstverständlich nicht die Berechtigung abgesprochen<br />

werden. Will die Gemeinde den erforderlichen Spielraum gewinnen,<br />

um finanzielle Spitzenbelastungen im Zusammenhang mit dem Bau des<br />

Alters- und Pflegeheimes auffangen zu können, so gibt es andere Wege als<br />

eine sachlich unzureichend begründete Zweckbindung allgemeiner Mittel.<br />

So wäre es denkbar, dass im Voranschlag zusätzliche Abschreibungen für<br />

bereits vorgenommene Investitionen eingestellt würden (§ 18 Abs. 2 FHG).<br />

Damit kann der künftige Abschreibungsbedarf vermindert und allenfalls ein<br />

Eigenkapital gebildet werden. Im Gegensatz zu dem vom Gemeinderat<br />

gewählten Vorgehen würden dadurch nicht allgemeine Mittel auf eine blosse<br />

Option hin zweckgebunden und ein solches Vorgehen erweist sich überdies<br />

auch als transparenter.<br />

2.5 Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass derzeit und<br />

wohl auch auf absehbare Zukunft die Voraussetzungen für eine Einlage eines<br />

Gemeindebeitrages in die Spezialfinanzierung Alters- und Pflegeheim in der<br />

Gemeinde Wangen offensichtlich fehlen.<br />

3.1 Mit dem Voranschlag zusammen ist von der Gemeindeversammlung<br />

der Steuerfuss festzusetzen. Dabei ist darauf zu achten, dass in der Laufenden<br />

Rechnung der Aufwand durch den Ertrag gedeckt werden kann. Ein Aufwandüberschuss<br />

darf budgetiert werden, soweit er das Eigenkapital nicht<br />

übersteigt. Der Steuerfuss ist so anzusetzen, dass der budgetierte Deckungserfolg<br />

der laufenden Rechnung erreicht werden kann (§ 25 FHG). Daraus<br />

kann geschlossen werden, dass der Steuerfuss dem Grundsatz nach nicht<br />

höher angesetzt werden darf, als eine ausgeglichene Rechnung dies erfordert.<br />

3.2 Umgekehrt geht das Finanzhaushaltsgesetz selbst davon aus, dass<br />

Abweichungen vorkommen und auch zulässig sind (vgl. § 25 Abs. 2 FHG).<br />

Sodann wird es auch hingenommen, dass in beschränktem Rahmen Überschüsse<br />

budgetiert werden. Dies muss schon deshalb so sein, weil ein<br />

beträchtlicher Teil der Ausgaben und Einnahmen auf Schätzungen beruht.<br />

Zudem gibt es immer auch unerwartete Aufwändungen der Gemeinde, die<br />

mittels Nachkredit bewilligt werden müssen, für die ebenfalls eine Deckung<br />

erforderlich ist. Ungeachtet dessen ist dem Beschwerdeführer jedoch Recht<br />

zu geben, wonach es nicht zulässig ist, über Jahre hinweg nennenswerte<br />

Überschüsse zu budgetieren und zu erzielen oder sehr grosse Überschüsse zu<br />

budgetieren, ohne die Steuern zu senken. Wo die Grenze eines noch zulässigen<br />

Überschusses im Voranschlag liegt, steht nicht präzise und insbesondere<br />

nicht für alle Gemeinden und alle Zeiten fest. In Anbetracht dessen, dass der<br />

Regierungsrat im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nur offensichtliche<br />

Fehler korrigieren kann, ist der von der Gemeinde Wangen budgetierte Überschuss<br />

von Fr. 214 650.– (bzw. von Fr. 554 650.–, wenn man den unzulässigen<br />

Beitrag an die Spezialfinanzierung einrechnet) noch nicht zu beanstanden.<br />

Davon ist umso eher auszugehen, als die Gemeindeversammlung die<br />

Marschrichtung des Gemeinderates grundsätzlich unterstützt und immer<br />

178

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!