EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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C. 1.1<br />
Umfange von Fr. 350 000.– beschlossen. Spezialfinanzierungen sind durch<br />
Rechtssatz zweckgebundene Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher<br />
Aufgaben (§ 13 Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden<br />
vom 27. Januar 1994, SR<strong>SZ</strong> 153.100/FHG). In § 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung<br />
zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und<br />
Gemeinden vom 19. Dezember 1995 (SR<strong>SZ</strong> 153.111/VVFHG) werden die<br />
auf Grund des kantonalen Rechts zwingend als Spezialfinanzierungen zu<br />
führenden Rechnungen aufgezählt. Die Führung eines Alters- und Pflegeheimes<br />
fällt nicht darunter. Die Bezirke und Gemeinden können aber durch<br />
Rechtssatz weitere Spezialfinanzierungen errichten (§ 5 Abs. 1 Bst. k<br />
VVFHG). Die Gemeinde Wangen verfügt über keine Rechtsgrundlage, um<br />
ein Alters- und Pflegeheim als Spezialfinanzierung zu führen. Folglich dürfen<br />
bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage keine Einlagen in eine solche<br />
Spezialfinanzierung vorgenommen werden.<br />
2.2 Es stellt sich ferner die Frage, ob der Zuschuss aus allgemeinen Steuermitteln<br />
in die Spezialfinanzierung Alters- und Pflegeheim verbucht werden<br />
darf, solange noch keine solche Rechnung geführt wird und eine Anstalt<br />
der Gemeinde den Betrieb noch nicht aufgenommen hat. Die Frage ist zu verneinen.<br />
Eine Zulassung einer solchen Übertragung läuft auf die Bildung von<br />
Rückstellungen oder auf eine Fondierung von Gemeindemitteln hinaus.<br />
Gerade das wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des neuen Finanzhaushaltsgesetzes<br />
vermeiden (vgl. Bericht und Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat, RRB<br />
Nr. 1406 vom 24. August 1993, S. 11). Niederschlag gefunden hat diese<br />
Zielsetzung in § 42 FHG, wonach die bisherigen Fonds - von hier nicht interessierenden<br />
Ausnahmen abgesehen - aufgehoben werden mussten. Bevor<br />
demnach für die Spezialfinanzierung Alters- und Pflegeheim nicht im<br />
wesentlichen Umfange ein Abschreibe- und Verzinsungsbedarf anfällt und<br />
eine verlässliche Betriebskostenberechnung angestellt werden kann, dürfen<br />
auf Seiten der Gemeinde zum Voraus auch keine Beiträge aus allgemeinen<br />
Mitteln eingeschossen werden.<br />
2.3 Spezialfinanzierungen sind vor allem dort sinnvoll, wo die Verursacherfinanzierung<br />
eingeführt werden soll (RRB Nr. 1406 vom 24. August<br />
1993, S. 12 f., 14). Von diesem Ansatz geht für das geplante Alters- und Pflegeheim<br />
offensichtlich auch der Gemeinderat Wangen aus. An solche Spezialfinanzierungen<br />
sind zum einen Vorschüsse zulässig (§ 13 Abs. 3 und 4<br />
FHG). Anderseits sind ausnahmsweise auch Beiträge der Gemeinde zulässig,<br />
um übersetzte Leistungsentgelte zu vermeiden (§ 23 Abs. 2 FHG). Derzeit<br />
verfügt die Gemeinde Wangen noch nicht einmal über ein abstimmungsreifes<br />
Projekt, sodass über die Betriebskosten kaum verlässliche Anhaltspunkte<br />
bestehen. Infolge dessen ist es im Moment auch nicht beurteilbar, in welchem<br />
Umfange Beiträge der Gemeinde erforderlich sind.<br />
2.4 Dem Anliegen des Gemeinderates Wangen, für die Realisierung des<br />
grossen Vorhabens eines Alters- und Pflegeheimes den erforderlichen Spiel-<br />
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