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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

aa) (Kostendeckungsprinzip)<br />

bb) (Äquivalenzprinzip) … Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich<br />

nicht notwendigerweise allein nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie<br />

dem Pflichtigen bringt. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche<br />

Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist<br />

zulässig, ebenso in beschränktem Mass eine Pauschalierung aus Gründen der<br />

Verwaltungsökonomie (Häfelin/Müller a.a.O. Rz 2641f; vgl. zur zulässigen<br />

und praktisch auch unumgänglichen Schematisierung im weitgehend vom<br />

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip beherrschten Abgaberecht VGE<br />

429/96 vom 28. April 1997, Erw. 2a mit Hinweisen).<br />

9. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies folgendes:<br />

a-c) (Ausführungen zur Zusammensetzung und Bestreitung der Kosten)<br />

d) In Anbetracht dieser zutreffenden, zu berücksichtigenden Vielfalt von<br />

die Kosten beeinflussenden Faktoren, welche teils einer exakten Quantifizierung<br />

schwer zugänglich bzw. nur schematisierbar und pauschalierbar sind, ist<br />

der regierungsrätliche Kostenrahmen im Lichte der Gemeindeautonomie<br />

nicht zu beanstanden. (…)<br />

e/aa) Vorliegend ist zudem beachtlich, dass die Ersatzvornahme die Durchsetzung<br />

von verwaltungsrechtlichen Pflichten und die Wiederherstellung des<br />

rechtmässigen Zustandes bezweckt (vgl. vorstehend Erw. 8a). Mit der vorliegenden<br />

Ersatzvornahme wird zwar die Unterbringung der Asylbewerber auf<br />

Kosten der Gemeinde sichergestellt; der rechtmässige Zustand, nämlich die<br />

pflichtgemässe Unterbringung durch die Gemeinde auf ihrem eigenen<br />

Gemeindegebiet im Sinne der gesetzlichen Vorgaben, wird jedoch nicht<br />

wiederhergestellt. Dies steht indessen im Widerspruch zur Leitidee der diesbezüglichen<br />

Gesetzgebung, welche auf eine gleichmässige, vom Solidaritätsgedanken<br />

geprägte proportionale Verteilung der Asylsuchenden auf die<br />

verschiedenen Gemeinden abzielt, womit u.a. gerade auch eine Konzentration<br />

von Asylsuchenden auf einzelne Gemeinden (abgesehen von den Standortgemeinden<br />

von Durchgangszentren) vermieden werden soll. Dem Gleichbehandlungsgebot<br />

der Gemeinden ist entsprechend im Rahmen einer<br />

Ersatzvornahme mittels Unterbringung durch den <strong>Kanton</strong> entsprechend<br />

insofern ein erhöhtes Augenmerk zu schenken, als die Ersatzvornahme nicht<br />

in einen Dauerzustand überführt werden darf, und gewissermassen «die<br />

Macht des Faktischen» an die Stelle der gesetzlich normierten innerkantonalen<br />

Vollzugsordnung im Asylbereich tritt. Diese Gefahr und damit das Risiko<br />

einer Entsolidarisierung der Gemeinden wäre gerade auch deswegen gross,<br />

weil das Verhalten von Gemeinden wie Privaten im Bereich des Asylwesens<br />

letztlich nur beschränkt von ökonomisch-wirtschaftlichen Überlegungen<br />

geprägt ist.<br />

bb) Aus der Optik des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Gemeinden<br />

lässt es sich deshalb auch rechtfertigen, dass dieser Kostenregelung ein<br />

gewisser Lenkungscharakter (vgl. zum Lenkungscharakter von Parkgebüh-<br />

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