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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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ung der mit dem Vollzug betrauten Gemeinwesen in finanzieller und administrativer<br />

Hinsicht (Haller / Kölz, Allgemeines Staatsrecht, 2.A. Zürich<br />

1999, S. 166f).<br />

i) Zu prüfen ist nachstehend noch die Rechtmässigkeit der angefochtenen<br />

Ersatzvornahme insbesondere mit Blick auf die Kostenregelung.<br />

7. (…)<br />

B. 17.1<br />

8.a) Die Ersatzvornahme als exekutorische Massnahme bezweckt<br />

unmittelbar die Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten und der<br />

(Wieder-)Herstellung des rechtmässigen Zustandes (Häfelin/Müller a.a.O.<br />

Rz 1135ff; Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />

Bern 2000 § 31 III.1). Sie bezieht sich in der Regel auf eine Handlung einmaligen<br />

Charakters mit zeitlich eng definiertem und / oder abgeschlossenem<br />

Sachverhalt; als Beispiele werden etwa genannt das Zurückschneiden einer<br />

Hecke (vgl. VGE 428/96 vom 24. Februar 1997: Entfernen von Unkraut)<br />

oder der Abbruch eines Gebäudes (vgl. VGE 1053/99 vom 11. Januar 2000:<br />

Abbruch eines unbewilligten Stalles und Containerplatzes; für Kostenersatz<br />

für verkehrspolizeiliche Einsätze einer Gemeinde nach dem Störer- und Verursacherprinzip<br />

vgl. BGE 127 I 60 E. 5). Definitionsgemäss wird die primäre<br />

Leistungspflicht einerseits in die Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme<br />

und anderseits in die Pflicht zur Bezahlung der Kosten, die durch die Ersatzvornahme<br />

entstehen, umgewandelt (Häfelin/Müller a.a.O. Rz. 1154). Die<br />

kostenpflichtige Ersatzvornahme durch den Staat kann sogar dann stattfinden,<br />

wenn der primär Pflichtige selber gar nicht in der Lage ist, die gebotenen<br />

Massnahmen zu ergreifen (vgl. BGE 122 II 65 E. 6a S. 70; 114 Ib 44 E.<br />

2a S. 47 f. mit Hinweisen). Die Kosten entsprechen in der Regel denjenigen,<br />

die einem Pflichtigen auch ohne Säumnis ohnehin entstanden wären, allenfalls<br />

vermehrt um die der mit der Ersatzvornahme betrauten Behörde zusätzlich<br />

für administrative Umtriebe etc. entstandenen Auslagen. Es können dem<br />

Pflichtigen jedoch nur notwendige und angemessene Kosten auferlegt werden.<br />

Der hinterher erhobene Einwand, der Pflichtige hätte die gebotenen<br />

Massnahmen billiger vorgenommen oder vornehmen lassen, ist nicht zu<br />

hören (Kölz / Bosshart / Röhl, a.a.O. § 30 Rz 23).<br />

b) Einer besonderen Norm für die Auferlegung der Kosten bedarf es nicht,<br />

da sich die entsprechende Befugnis bereits aus der Vollzugskompetenz des<br />

Gemeinwesens gegenüber dem säumigen (Real-)Leistungspflichtigen ergibt<br />

(Häfelin/Müller a.a.O. Rz 1159; F. Ruckstuhl, in Münch/Karlen/Geiser<br />

[Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Rz. 14.74; BGE 105 Ib 343<br />

E. 4b; BGE 100 Ia E. 2).<br />

c) Für die Bemessung der entschädigungspflichtigen Kosten drängt sich<br />

der Vergleich mit den Grundsätzen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips<br />

im (Kausal-)Abgaberecht auf.<br />

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