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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

ren, die vorhandene Fürsorgeorganisation, die Finanzkraft der Gemeinde, die<br />

Steuerkraft der Bürger sowie vieles Weitere mehr» (Begründung Ziff. 3 S. 5).<br />

Es kann einerseits nicht Aufgabe des Vollzuges von Bundesaufgaben durch<br />

den <strong>Kanton</strong> (und die Kommunen) sein, (indirekten) Finanzausgleich zu<br />

betreiben. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Organisation der öffentlichen<br />

Fürsorge anderseits ergibt sich aus § 87 KV i.V. mit der entsprechenden<br />

Gesetzgebung (Sozialhilfegesetzgebung). Gemeinden durch den Verzicht<br />

auf die Zuweisung von Asylbewerbern dafür zu honorieren, dass sie<br />

ihrer diesbezüglichen Verpflichtung möglicherweise nicht nachgekommen<br />

sind, bedeutete eine krasse Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

der Gemeinden. Schliesslich wird gerade auch mit der proportionalen Zuteilung<br />

von Asylbewerbern (und dem Verzicht einer Zuteilung auf die kleinsten<br />

Gemeinden) auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Gemeinden hinreichend<br />

und vor allem in geeigneter Weise Rücksicht genommen.<br />

bb) …<br />

(g) Hinweis, dass im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> gemäss § 19 ShG die Wohngemeinde<br />

für die wirtschaftliche Hilfe aufzukommen hat, sobald ihr ein Asylbewerber<br />

zugewiesen wird; für ihre Aufwendungen wird sie indessen durch die Bundespauschale<br />

entschädigt).<br />

h) Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten.<br />

aa) …<br />

cc) Ziel und Zweck der bundesrechtlichen wie der kantonalrechtlichen<br />

proportionalen Zuteilung von Asylbewerbern auf die einzelnen Gemeinwesen<br />

ist eine vom Solidaritätsgedanken geprägte möglichst gleichmässige<br />

Lastenverteilung und die gleichzeitige Vermeidung eines Interessenkonfliktes<br />

zwischen einander gleich geordneten Rechtssubjekten. Das Kriterium<br />

einer zur Einwohnerzahl proportionalen Verteilung der Asylbewerber auf die<br />

einzelnen Gemeinden ist nicht willkürlich, sondern gleichermassen geeignet<br />

wie auch leicht praktikabel und garantiert die rechtsgleiche Behandlung der<br />

Gemeinden. Naturgemäss muss eine für die Gemeinden verbindliche Regelung<br />

einem übergeordneten (kantonalen) Organ vorbehalten bleiben und darf<br />

nicht dem Autonomiebereich der einzelnen Gemeinden anheim gestellt werden.<br />

In diesem Sinne hat das Bundesgericht den Gemeinden auch bei der<br />

Festlegung der Beiträge an den innerkantonalen Finanzausgleich ein Selbstbestimmungsrecht<br />

abgesprochen (BGE 119 Ia 214 E. 3a). Die bundes- und<br />

kantonalgesetzlichen Regelungen im Asylbereich sind für die Gemeinden<br />

konsequenterweise gleichermassen zwingend - gleichgültig, ob die Gemeinden<br />

diese billigen oder nicht - wie auch vollständig; Spielraum für eigene<br />

kommunalgesetzliche Regelungen besteht nicht (vgl. Thomas Pfisterer, Die<br />

verfassungsrechtliche Stellung der aargauischen Gemeinden bei der Erfüllung<br />

der öffentlichen Aufgaben, St. Gallen 1983, S. 238ff). Daran ändert<br />

auch die Tatsache nichts, dass diese rechtliche Ausgestaltung des «Vollzugsföderalismus»<br />

Nachteile in sich tragen kann, wie eine mögliche Überforde-<br />

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