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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

AsylG (vgl. vorstehend Erw. 6b/bb) ergibt sich aus dieser verfassungsrechtlichen<br />

Vollzugskompetenz («Kompetenzkompetenz») auch die Zuständigkeit<br />

des Regierungsrates zum Erlass der ANAG-Asyl-VV, der auch im vorliegend<br />

fraglichen Punkt nur eine Vollziehungsfunktion und keinerlei<br />

rechtssetzender / gesetzesvertretender Charakter zukommt (vgl. Häfelin /<br />

Haller a.a.O. Rz 135ff).<br />

d/aa) (Bemerkungen zur aufsichtsrechtlichen Kompetenz des Regierungsrates<br />

im Bereich des Vollzugs des ANAG und des Asylgesetzes).<br />

bb) … Die Aufsichtsbehörden schreiten entsprechend der Funktion des<br />

Aufsichtsrechts und mit Rücksicht auf die Autonomie der Gemeinden nur bei<br />

Verletzung klaren materiellen Rechts, bei Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze<br />

oder bei Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ein<br />

(H.R. Thalmann a.a.O. N 8.5 zu Vorb. § 141-150; vgl. <strong>EGV</strong> 2001, Nr. B 4.2<br />

Erw. 2a). Mithin wird Art und Ausmass des aufsichtsrechtlichen Eingreifens<br />

vom Grad der Gemeindeautonomie im betreffenden Verwaltungsbereich<br />

beeinflusst.<br />

e/aa) In seiner Funktion als Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat u.a. zur<br />

Interessenvertretung bei der Verteilung der Flüchtlingsgruppen auf die <strong>Kanton</strong>e<br />

befugt (§ 1 Abs. 2 lit. d ANAG-Asyl-VV) sowie zur Festsetzung des<br />

innerkantonalen Verteilschlüssels betreffend die Zuteilung der Asylbewerber<br />

und Flüchtlinge auf die Gemeinden (§ 1 Abs. 2 lit. e). Das Departement des<br />

Innern ist für die Koordination aller Asyl- und Flüchtlingsfragen zuständig.<br />

Es koordiniert und organisiert insbesondere die Übernahme, Unterbringung,<br />

Verteilung und Unterstützung von Asylbewerbern (§ 4 Abs. 1). Es weist den<br />

einzelnen Gemeinden die gemäss Verteilschlüssel zu übernehmenden Asylbewerber<br />

zu und verfügt die Ersatzvornahme durch den <strong>Kanton</strong> auf Kosten<br />

der pflichtigen Gemeinde, wenn eine Gemeinde die zugewiesenen Asylbewerber<br />

nicht innert Frist übernimmt (§ 4 Abs. 2). Muss der <strong>Kanton</strong> anstelle<br />

von pflichtigen Gemeinden Asylbewerber unterbringen, bezieht er die<br />

Abgeltungen des Bundes und erhebt von den pflichtigen Gemeinden zusätzlich<br />

eine Ersatzabgabe, die nach Zahl und Aufenthaltsdauer der Asylbewerber<br />

progressiv ausgestaltet ist und mindestens Fr. 10.– und höchstens<br />

Fr. 50.– pro Asylbewerber und Tag beträgt (§ 4 Abs. 3; vgl. Ingress lit. C).<br />

bb) Entsprechend der dargelegten Kompetenzenabgrenzung zwischen<br />

Bund und <strong>Kanton</strong> (und Gemeinden) und gestützt auf die genannte kantonalgesetzliche<br />

Grundlage hat der Regierungsrat in verschiedenen Beschlüssen<br />

den Verteilschlüssel betr. Zuteilung der Asylbewerber auf die verschiedenen<br />

Gemeinden geregelt (RRB Nr. 1906/2000; vgl. Ingress. lit. A; Vi-act. 1 mit<br />

Nennung von RRB Nr. 669/1988, RRB Nr. 2064/1990 sowie RRB Nr.<br />

719/1999).<br />

f/aa) (Die zur Einwohnerzahl proportionale Verteilung der Asylbewerber<br />

auf die einzelnen Gemeinden ist nicht willkürlich)…Unbehelflich ist auch die<br />

Kritik, dieser Verteilmodus vernachlässige «die vorhandenen Infrastruktu-<br />

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