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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.1<br />

d) Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz das in den Akten liegende<br />

Schreiben der Hochbaukommission der Gemeinde Wollerau vom 31. Januar<br />

2001 (KB 11). Diese hat die Eingabe des Klägers vom 4. Januar 2001, worin<br />

Terrainveränderungen und die Errichtung einer Stützmauer reklamiert worden<br />

sind, damit beantwortet, dass für die Gartengestaltung ein nachträgliches<br />

Baubewilligungsverfahren erforderlich sei. Diese Auskunft ist mit der vorinstanzlichen<br />

Auffassung, dass die vom Kläger reklamierten Gartenanlagen<br />

mit Ausnahme der Betonmauer offenbar bereits am 14. August 2000 bewilligt<br />

worden wären, nicht vereinbar. Aus ihr geht im Gegenteil die Auffassung<br />

der Hochbaukommission hervor, dass diese Gartenanlagen nicht Gegenstand<br />

des der Baubewilligung vom 14. August 2000 zugrunde liegenden Verfahrens<br />

waren.<br />

4. Aus dem Umstand, dass in der nachträglichen Baubewilligung vom 5.<br />

März 2001 (BB 2) weder Terrainveränderungen noch eine Bollensteinmauer<br />

behandelt werden und nur von einer Betonmauer die Rede ist, kann entgegen<br />

der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass die beanstandeten<br />

Aufschüttungen und Böschungen (Bollensteinmauer) nicht Gegenstand<br />

des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens waren. ... (Ausführungen<br />

zur Massgeblichkeit des Bauprojekts und nicht der öffentlichrechtlichen<br />

Bewilligung; in casu notwendiger Beizug der Bauakten; Bezugnahme auf<br />

<strong>EGV</strong> 1988 Nr. 22).<br />

5. Demnach erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung, die Bollensteinmauer<br />

sei nicht Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens<br />

und mithin nicht ihr Prozessthema gewesen, nach bisherigem Aktenstand als<br />

nicht haltbar. Die Vorinstanz hat infolgedessen die Frage nach der Beeinträchtigung<br />

des geltenden gemachten unbeschränkten Fusswegrechts ohne<br />

hinreichende Beweiserhebung nur in Bezug auf die nachträglich bewilligte<br />

Betonmauer geprüft und verneint, da sich diese Mauer klar ausserhalb dieses<br />

Bereichs befand. Insbesondere hat sie die Frage nach der Breite des<br />

Weges, auf welchem das Fusswegrecht geltend gemacht werden kann, offen<br />

gelassen. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Berufung und<br />

Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />

Anhand der Bauakten ist zu prüfen, ob die vom Kläger beanstandeten Anlagen<br />

Gegenstand des nachträglich aufgelegten Projektes waren. Sollten sie in<br />

der Tat nicht Gegenstand der nachträglichen Auflage gewesen sein, was wie<br />

gesagt nicht mit der Baubewilligungserteilung gleichzusetzen ist, müsste<br />

geklärt werden, ob die Klage nicht als nachträgliche Einsprache im Sinne<br />

von § 80 Abs. 3 PBG entgegenzunehmen wäre, weil die vom Kläger reklamierten<br />

baulichen Vorkehren gemäss den bisher zu den Akten gereichten, im<br />

Jahre 2000 aufgelegten Plänen und Unterlagen nicht deutlich ersichtlich<br />

waren. Bei der Beantwortung der Frage, ob dieser Rechtsbehelf innert Frist<br />

ab Kenntnis erhoben worden wäre, müsste geprüft werden, ob der Kläger<br />

durch die Auskunft der Hochbaukommission von der umgehenden Einreichung<br />

einer späteren förmlichen Einsprache abgehalten worden ist.<br />

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