EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz
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A. 3.1<br />
d) Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz das in den Akten liegende<br />
Schreiben der Hochbaukommission der Gemeinde Wollerau vom 31. Januar<br />
2001 (KB 11). Diese hat die Eingabe des Klägers vom 4. Januar 2001, worin<br />
Terrainveränderungen und die Errichtung einer Stützmauer reklamiert worden<br />
sind, damit beantwortet, dass für die Gartengestaltung ein nachträgliches<br />
Baubewilligungsverfahren erforderlich sei. Diese Auskunft ist mit der vorinstanzlichen<br />
Auffassung, dass die vom Kläger reklamierten Gartenanlagen<br />
mit Ausnahme der Betonmauer offenbar bereits am 14. August 2000 bewilligt<br />
worden wären, nicht vereinbar. Aus ihr geht im Gegenteil die Auffassung<br />
der Hochbaukommission hervor, dass diese Gartenanlagen nicht Gegenstand<br />
des der Baubewilligung vom 14. August 2000 zugrunde liegenden Verfahrens<br />
waren.<br />
4. Aus dem Umstand, dass in der nachträglichen Baubewilligung vom 5.<br />
März 2001 (BB 2) weder Terrainveränderungen noch eine Bollensteinmauer<br />
behandelt werden und nur von einer Betonmauer die Rede ist, kann entgegen<br />
der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass die beanstandeten<br />
Aufschüttungen und Böschungen (Bollensteinmauer) nicht Gegenstand<br />
des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens waren. ... (Ausführungen<br />
zur Massgeblichkeit des Bauprojekts und nicht der öffentlichrechtlichen<br />
Bewilligung; in casu notwendiger Beizug der Bauakten; Bezugnahme auf<br />
<strong>EGV</strong> 1988 Nr. 22).<br />
5. Demnach erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung, die Bollensteinmauer<br />
sei nicht Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens<br />
und mithin nicht ihr Prozessthema gewesen, nach bisherigem Aktenstand als<br />
nicht haltbar. Die Vorinstanz hat infolgedessen die Frage nach der Beeinträchtigung<br />
des geltenden gemachten unbeschränkten Fusswegrechts ohne<br />
hinreichende Beweiserhebung nur in Bezug auf die nachträglich bewilligte<br />
Betonmauer geprüft und verneint, da sich diese Mauer klar ausserhalb dieses<br />
Bereichs befand. Insbesondere hat sie die Frage nach der Breite des<br />
Weges, auf welchem das Fusswegrecht geltend gemacht werden kann, offen<br />
gelassen. Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Berufung und<br />
Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />
Anhand der Bauakten ist zu prüfen, ob die vom Kläger beanstandeten Anlagen<br />
Gegenstand des nachträglich aufgelegten Projektes waren. Sollten sie in<br />
der Tat nicht Gegenstand der nachträglichen Auflage gewesen sein, was wie<br />
gesagt nicht mit der Baubewilligungserteilung gleichzusetzen ist, müsste<br />
geklärt werden, ob die Klage nicht als nachträgliche Einsprache im Sinne<br />
von § 80 Abs. 3 PBG entgegenzunehmen wäre, weil die vom Kläger reklamierten<br />
baulichen Vorkehren gemäss den bisher zu den Akten gereichten, im<br />
Jahre 2000 aufgelegten Plänen und Unterlagen nicht deutlich ersichtlich<br />
waren. Bei der Beantwortung der Frage, ob dieser Rechtsbehelf innert Frist<br />
ab Kenntnis erhoben worden wäre, müsste geprüft werden, ob der Kläger<br />
durch die Auskunft der Hochbaukommission von der umgehenden Einreichung<br />
einer späteren förmlichen Einsprache abgehalten worden ist.<br />
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