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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

Richterswil hatte die II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts<br />

die Frage zu beurteilen, ob durch die Zuweisung von Asylbewerbern eine<br />

Gemeinde in ihrer Autonomie betroffen sei. In jenem Verfahren hatte sich die<br />

Gemeinde Richterswil auf die den Gemeinden durch die <strong>Kanton</strong>sverfassung<br />

allgemein eingeräumte Befugnis berufen, ihre Angelegenheiten innerhalb<br />

der Schranken von Verfassung und Gesetz selbständig ordnen zu können<br />

(Art. 48 Satz 2 KV-ZH) und geltend gemacht, aArt. 20 AsylG (der mit Art.<br />

28 AsylG übereinstimmt) betreffe den Asylbewerber allein. Eine Rechtsgrundlage,<br />

um die Gemeinden zur Aufnahme zu verpflichten, fehle im kantonalen<br />

Recht. Das Bundesgericht verneinte eine diesbezügliche Autonomie<br />

der Gemeinden mit folgender Begründung:<br />

«Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin den Begriff der Autonomie.<br />

Autonomie ist nicht Freiheit zu beliebigem privatwillkürlichen Verhalten, wie sie<br />

dem Bürger (im Rahmen der Rechtsordnung) zusteht. Autonomie ist vielmehr Gestaltungsfreiheit<br />

bei Erfüllung der dem Gemeinwesen obliegenden Aufgaben. Ob diese<br />

Gestaltungsfreiheit der Gemeinde zusteht, hängt von der Zuständigkeitsregelung ab.<br />

Autonom ist die Gemeinde, soweit ihr das übergeordnete Recht relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit<br />

einräumt (BGE 115 Ia 44, 114 Ia 170, 372). Es ist deshalb nicht<br />

massgebend, dass Art. 20 des Asylgesetzes den Asylbewerber als Adressaten der<br />

Bestimmung nennt und nicht ausdrücklich auch die Gemeinden als zur Aufnahme Verpflichtete<br />

bezeichnet. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Gemeinde hinsichtlich der<br />

Regelung des Aufenthalts der Asylbewerber überhaupt Entscheidungsbefugnisse<br />

zustehen und ob damit eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit verbunden ist.<br />

Das ist nun offensichtlich nicht der Fall. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 20 des<br />

Asylgesetzes ist es Sache des Bundesamtes oder der kantonalen Behörden, den Aufenthaltsort<br />

des Asylbewerbers zu bestimmen. Dies geht nicht ohne «Zuweisung» an<br />

eine Gemeinde; denn ein Aufenthaltsort ist nur in einer Gemeinde möglich. Den<br />

Gemeinden kommt deshalb hinsichtlich der Aufnahme von zugewiesenen Asylbewerbern<br />

keine freie Entscheidung zu. Sie sind in diesem Sachbereich infolgedessen auch<br />

nicht autonom.»<br />

Weiter hat das Bundesgericht in diesem Entscheid auch darauf hingewiesen,<br />

dass aufgrund der kantonalen Regelung (Art. 22 KV-ZH und § 32 u. 33<br />

ShG-ZH) die Leistung der nötigen persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe<br />

der jeweiligen Gemeinde obliege, wenn der Aufenthaltsort gestützt auf aArt.<br />

20 AsylG feststehe.<br />

cc) Im Bereich des Asylwesens spielt das kantonale Recht mithin nur eine<br />

untergeordnete Rolle, dient dem Vollzug des Bundesrechts und befasst sich<br />

insbesondere mit dem Verfahren. Insbesondere ergibt sich auch die Kompetenz<br />

des <strong>Kanton</strong>s zur Zuweisung von Asylbewerbern an die Gemeinden wie<br />

gezeigt direkt aus der Bundesgesetzgebung. Einer formell-gesetzlichen<br />

Grundlage im kantonalen Recht bedarf es entgegen der Auffassung der<br />

Beschwerdeführerin demzufolge grundsätzlich nicht mehr, ist indessen im<br />

kantonalen Recht gegeben (vgl. nachstehend lit. c). Der Vollzug durch die<br />

<strong>Kanton</strong>e erfolgt im Übrigen gemäss Art. 49 Abs. 2 BV unter der Aufsicht des<br />

Bundes (vgl. Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des <strong>Kanton</strong>s Zürich, 2. A. Zürich<br />

1999, Rz 113ff).<br />

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