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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

es zwar fraglich, ob sich eine mit dieser Rechtsanwendung betraute<br />

Gemeinde im Rahmen einer Autonomiebeschwerde gegen die Missachtung<br />

der aufsichtsrechtlichen Verfahrensgrundsätze (siehe unten Erw. 7) zur Wehr<br />

setzen kann (z.B. bei zu voreiliger oder zu strenger und forscher Handhabung<br />

des Aufsichtsrechts), indem sie in diesem zu strengen aufsichtsrechtlichen<br />

Vorgehen einen unzulässigen Eingriff in ihren funktionellen Wirkungsbereich<br />

sieht (Kennel [A. Kennel, Die Autonomie der Gemeinden und Bezirke<br />

im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, Zürich 1989, S. 28], spricht in diesem Zusammenhang<br />

von einer «faktischen Autonomie», welche für die Gemeinden wie ihrer Bürger<br />

wichtig sei). Indessen muss eine Überprüfung jedoch zumindest soweit<br />

möglich sein, als (finanzielle) Beeinträchtigungen des Gemeinwesens gerügt<br />

werden, die angeblich über die dem kommunalen Autonomiebereich entzogene<br />

Vollzugsaufgabe hinausreichen.<br />

d) …… Von einem rein organisatorischen, nicht justiziablen Beschluss,<br />

der eine Verletzung der Gemeindeautonomie a priori ausschliessen würde,<br />

kann nicht ausgegangen werden.<br />

4. (Wahrung der Rechtsmittelfrist)<br />

5. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale<br />

Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der<br />

Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit<br />

einräumt (vgl. BGE 126 I 136, Erw. 2 mit Hinweisen auf<br />

BGE 124 I 226f.; 122 I 290; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />

4. A. Zürich 2002 Rz. 1403). …<br />

Im hier fraglichen Bereich des Asylwesens ist indessen diese Gemeindeautonomie<br />

- auch eine partielle - … nicht gegeben (vgl. nachstehende Erw.<br />

6).<br />

6.a) Art. 121 BV hält fest: «Die Gesetzgebung … über die Gewährung von<br />

Asyl ist Sache des Bundes» und überträgt somit die Regelkompetenz in diesem<br />

Bereich dem Bund.<br />

b/aa) Gemäss Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR<br />

142.31) haben sich die <strong>Kanton</strong>e über die Verteilung der Asylsuchenden zu<br />

verständigen. Können sich die <strong>Kanton</strong>e nicht einigen, so legt der Bundesrat<br />

nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest<br />

(Abs. 1 u. 2). Die Verteilung auf die <strong>Kanton</strong>e erfolgt entsprechend dem Verteilungsschlüssel<br />

von Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999<br />

über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311). Auf den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> entfallen<br />

1,8 % (per 01. Januar 2000) der Asylsuchenden.<br />

bb) Die Zuweisung eines Aufenthaltsortes und die Unterbringung von<br />

Asylsuchenden kann gemäss Art. 28 AsylG durch das Bundesamt oder die<br />

kantonalen Behörden erfolgen. Bereits mit Entscheid vom 19. März 1990 i.S.<br />

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