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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 17.1<br />

len Belegung von 30 % der Maximalkapazitätsquote. Die Gemeinde X.<br />

erklärte sich ausserstande, Asylbewerber übernehmen zu können. Deshalb<br />

verfügte der Vorsteher des Departements des Innern am 02. Dezember 2002<br />

im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Anordnung ohne Beschwerdemöglichkeit<br />

die ersatzweise Unterbringung für elf Asylsuchende im kantonalen<br />

Durchgangszentrum Grünenwald zu Lasten der Gemeinde. In den Erwägungen<br />

wurde u.a. festgehalten:<br />

«Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche<br />

Anordnung. Eine Beschwerdemöglichkeit ist deshalb nicht gegeben.»<br />

Gegen diese Ersatzvornahme erhob die Gemeinde X. «Verwaltungsbeschwerde<br />

evtl. Verwaltungsklage» beim Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong><br />

mit dem Hauptantrag auf Nichtigerklärung eventualiter Aufhebung.<br />

Das Gleiche wiederholte sich in der Folge im Rahmen der Zuteilung weiterer<br />

neun Asylsuchender an die Gemeinde X. Das Verwaltungsgericht, an<br />

welche der Regierungsrat beide Beschwerden zur Beurteilung überwies, vereinigte<br />

die beiden Beschwerden.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der<br />

Vorinstanz sei gegen die am 02. Dezember 2002 unter dem Titel einer Verfügung<br />

ergangene Ersatzvornahme die Verwaltungsbeschwerde (§ 44f VRP)<br />

gegeben. Sie werde «individuell und konkret» verpflichtet, «die Kosten für<br />

die vom Departement im Grünenwald untergebrachten 11 Asylsuchenden zu<br />

übernehmen». …<br />

Ferner habe die angedrohte Kostenüberbindung Strafcharakter und verletze<br />

die für Gebühren zwingend vorgeschriebenen Kostendeckungs- und<br />

Äquivalenzprinzipien.<br />

3.a) (Rechtsmittelbefugnis gemäss § 37 VRP).<br />

b/aa) Nach konstanter Praxis sind auch Gemeinden und andere öffentlichrechtliche<br />

Körperschaften nach § 37 lit. a VRP zur Beschwerde befugt, wenn<br />

diese Körperschaften an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides<br />

ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun (vgl. VGE<br />

1004/02 vom 28. Juni 2002 Erw. 1b; VGE 556/92 vom 10. Juli 1992, Erw.<br />

1b/aa, Prot. S. 672, mit Verweis auf <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1984, Nr. 7 mit weiteren Hinweisen;<br />

VGE 902/01 vom 18. Januar 2002, ). Dies ist praxisgemäss u.a. dann<br />

der Fall, wenn eine Autonomieverletzung geltend gemacht wird, wenn eine<br />

Gemeinde nach ihrer Darstellung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson<br />

in ihren Interessen betroffen wird (was insbesondere dann zutrifft, wenn das<br />

Finanz- oder Verwaltungsvermögen betroffen wird), und wenn eine zu erwartende<br />

Mehrbelastung geltend gemacht wird (sofern diese zudem aus Mitteln<br />

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