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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 16.3<br />

einer Vormundschaft gegeben ist). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts<br />

ist namentlich dann zu bejahen, wenn es um «civil rights» im Sinne<br />

von Art. 6 Ziff.1 EMRK geht und deswegen der kantonale Rechtsmittelweg<br />

so auszugestalten ist, dass «wenigstens in einer Instanz ein Gericht mit<br />

umfassender Kognition die Rechts- und Tatfragen prüft» (vgl. Hans Michael<br />

Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2.A., S.62, N 61 zu § 4 betr.<br />

Entmündigungsverfahren und weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 118 Ia<br />

473 und VGE 623/94 vom 27. Okt. 1994, Erw.1, Prot. S. 1153 ff.). Die Strassburger<br />

Organe haben die zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht befindlichen<br />

Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu welchen auch das Vormundschaftsrecht<br />

gehört, den Anforderungen des Art. 6 Ziff.1 EMRK unterworfen, so<br />

namentlich alle Rechte, die das Familienleben betreffen (vgl. Kley-Struller,<br />

Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, S.26).<br />

Mithin fallen grundsätzlich auch Begehren betreffend Ausgestaltung von<br />

Besuchsregelungen (hier zwischen der entmündigten Person und Familienangehörigen)<br />

in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff.1 EMRK, weshalb<br />

diesbezüglich gegen einen Regierungsratsentscheid, welcher eine Einschränkung<br />

des Besuchsrechts enthält, eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht<br />

zuzulassen ist. In diesem Zusammenhang kann aus Art. 420 Abs.2 ZGB nicht<br />

abgeleitet werden, dass gegen den Entscheid der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde,<br />

als welche im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> der Regierungsrat fungiert,<br />

keine Beschwerde an ein kantonales Gericht bzw. an das Verwaltungsgericht<br />

zulässig sei (vgl. dazu Thomas Geiser in: Basler Kommentar zum schweizerischen<br />

Privatrecht, BSK ZGB I, 2.A., Art. 420 N 16).<br />

e) Was das Recht von Dritten zur Beschwerdeführung in Vormundschaftssachen<br />

anbelangt, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtes dient das Rechtsmittel in erster Linie dazu,<br />

die vormundschaftlichen Behörden zu einem gesetzmässigen Verhalten und<br />

zur Wahrung der Interessen derjenigen, für die sie tätig werden muss, anzuhalten<br />

(vgl. BGE 121 III 3 mit Hinweisen). Zur Beschwerde legitimiert ist<br />

nicht nur ein Dritter, der Mündelinteressen wahrnimmt, sondern auch derjenige,<br />

der eine Verletzung eigener Rechte geltend macht oder an der<br />

Beschwerdeführung selbst interessiert ist (vgl. BGE 121 III 3 mit Verweisen,<br />

u.a. auf BGE 113 II 232). Demnach ist die Legitimation eines Dritten zur<br />

Beschwerdeführung gemäss Art. 420 ZGB zu bejahen, sofern dieser sich auf<br />

die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener<br />

Rechte oder Interessen geltend macht.<br />

Eine solche Beschwerdelegitimation ist für Dritte auch dann gegeben,<br />

wenn es um die Wahl eines Vormundes geht, da nach Art. 388 Abs.2 ZGB<br />

jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl binnen zehn Tagen, nachdem er<br />

von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten kann. Ob es sich<br />

mit der Beschwerdelegitimation eines Dritten anders verhält, wenn es um die<br />

Amtsenthebung oder Abberufung eines Vormundes geht, ist fraglich, braucht<br />

hier aber nicht abschliessend behandelt zu werden. Denn auch dann, wenn<br />

dem Bruder des Mündels ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes<br />

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