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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 16.3<br />

kraft, als vielmehr die Frage der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit einer<br />

FFE-Verfügung. Jede FFE-Verfügung (unabhängig darum, ob es sich um<br />

eine vorsorgliche Präsidialverfügung, eine Kollegialverfügung der Vormundschaftsbehörde<br />

oder um eine ärztliche Verfügung handelt) wird<br />

sofort mit dem Erlass wirksam und vollstreckbar, sofern in der Verfügung<br />

selbst nichts Gegenteiliges angeordnet wird (vgl. hiezu Art. 397e Ziff. 4<br />

ZGB, wonach die Anrufung des Gerichts nicht von Amtes wegen aufschiebende<br />

Wirkung hat). Wenn eine befristete ärztliche Einweisungsverfügung<br />

durch eine vorsorgliche Präsidialverfügung abgelöst wird, so ist somit die<br />

Präsidialverfügung ein vollstreckbarer Rechtstitel zur Zurückbehaltung<br />

eines Patienten/in in der Klinik, auch wenn die Genehmigung der Kollegialbehörde<br />

noch aussteht.<br />

(VGE 868/03 vom 16. Mai <strong>2003</strong>).<br />

16.3 Vormundschaftswesen<br />

– Rechtsmittelordnung im Bereich Vormundschaftswesen.<br />

1. b) Nach Art. 373 Abs.1 ZGB bestimmen die <strong>Kanton</strong>e die für die Entmündigung<br />

zuständigen Behörden und das Verfahren. Im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> ist<br />

die Vormundschaftsbehörde, welche aus 3 bis 5 Mitgliedern besteht, die der<br />

Gemeinderat aus seiner Mitte wählt, u.a. für die Bestellung des Vormundes<br />

und die Aufhebung der Vormundschaft zuständig (vgl. §§ 4, 27 und 28 des<br />

kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen ZGB, EGzZGB,<br />

SR<strong>SZ</strong> 210.100). Als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde im Sinne von<br />

Art. 361 ZGB hat der kantonale Gesetzgeber den Regierungsrat bestimmt<br />

(vgl. § 7 Abs.1 EGzZGB).<br />

c) Art. 420 Abs.1 ZGB räumt dem Bevormundeten, der urteilsfähig ist,<br />

sowie jedermann, der ein Interesse hat, das Recht ein, gegen Handlungen des<br />

Vormundes bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde zu führen. Nach<br />

Art. 420 Abs.2 ZGB kann sodann gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde<br />

binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde<br />

Beschwerde geführt werden. Somit ist der Regierungsrat zuständig,<br />

Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Vormundschaftsbehörde<br />

zu beurteilen (vgl. § 7 Abs.1 EGzZGB; hinsichtlich der Zuständigkeit<br />

der Aufsichtsbehörde für die Anfechtung der Wahl eines Vormundes, vgl.<br />

Art. 388 Abs.3 ZGB).<br />

d) Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können grundsätzlich nach<br />

§ 51 lit.a VRP beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. auch VGE<br />

836/98 vom 22. Juli 1998 i.Sa. B., Erw.1, wonach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts<br />

nach dem System der Generalklausel mit negativem Enumerationskatalog<br />

für Beschwerden im Zusammenhang mit der Errichtung<br />

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