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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 16.2<br />

– Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist rasches Handeln<br />

häufig erforderlich. Insbesondere gilt dies auch für Rückbehaltungsverfügungen,<br />

welche im Anschluss an ärztlich angeordnete, auf maximal 20<br />

Tage befristete, Einweisungen erfolgen. So schreibt § 36b Abs. 2 EGZGB<br />

(SR<strong>SZ</strong> 210.100) für diesen Fall vor, dass die Vormundschaftsbehörde<br />

unverzüglich über die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme entscheidet.<br />

Aus rechtsstaatlichen Gründen, aber auch aus Gründen der<br />

Staatshaftung ist es wichtig, dass für fürsorgerische Freiheitsentzüge<br />

immer und nahtlos ein Rechtstitel besteht. Im Milizsystem organisierte<br />

Kollegialbehörden können vielfach nicht rechtzeitig einberufen werden,<br />

um das gesetzlich gebotene, unverzügliche Handeln zu gewährleisten. Für<br />

die kommunale Ebene sieht deshalb § 53 des Gemeindeorganisationsgesetzes<br />

(GOG, SR<strong>SZ</strong> 152.100) vor, dass die Präsidenten von Behörden und<br />

Kommissionen, welchen selbständige Befugnisse zukommen, vorsorgliche<br />

Verfügungen und Anordnungen treffen können, wenn die Kollegialbehörde<br />

(hier Vormundschaftsbehörde) nicht rechtzeitig einberufen werden<br />

kann. Mithin war der Präsident der Vormundschaftsbehörde zum Erlass<br />

der angefochtenen Rückbehaltungsverfügung befugt.<br />

– Solche vorsorglichen Verfügungen sind indessen gemäss § 53 Abs. 3 GOG<br />

der nächsten Sitzung der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung zu<br />

unterbreiten. Es geht mithin nicht – wie in der angefochtenen Verfügung<br />

ausgeführt wird – um eine blosse Kenntnisnahme durch die Kollegialbehörde.<br />

Die Genehmigung (ex nunc, d.h. mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des<br />

Genehmigungsaktes) bedeutet qualitativ deutlich mehr als eine blosse<br />

Kenntnisnahme. Mit der Genehmigung wird die Präsidialverfügung zur<br />

Kollegialverfügung. Die Kollegialbehörde übernimmt mit der Genehmigung<br />

die volle Verantwortung für den Inhalt der Verfügung. Die Kollegialbehörde<br />

kann auch einer Präsidialverfügung die Genehmigung verweigern,<br />

womit die Präsidialverfügung dahinfällt. Wirkung entfaltet eine<br />

solche allfällige Genehmigungsverweigerung allerdings erst ab dem Zeitpunkt<br />

der Nichtgenehmigung. Demgegenüber hätte eine blosse Kenntnisnahme<br />

lediglich Orientierungsfunktion ohne Mitwirkung und Verantwortung<br />

durch die Kollegialbehörde.<br />

– Richtig ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Rechtskraft einer<br />

Präsidialverfügung nicht erst mit der Genehmigung durch die Kollegialbehörde<br />

eintritt. Formell rechtskräftig wird eine präsidiale FFE-Verfügung,<br />

sofern der betroffene Verfügungsadressat nicht innert zehn Tagen nach der<br />

Mitteilung schriftlich das Verwaltungsgericht anruft (vgl. Art. 397d Abs. 1<br />

ZGB, i.V. mit § 8 lit. a EGZGB). Erfolgt die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde<br />

mehr als zehn Tage nach Erlass der Präsidialverfügung<br />

und ist die Präsidialverfügung unangefochten geblieben, so geht es<br />

mithin um die Genehmigung einer formell bereits rechtskräftigen Verfügung.<br />

Weitere Erörterungen zur Frage der Rechtskraft von FFE-Verfügungen,<br />

die ohnehin nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft<br />

erwachsen, erübrigen sich aber; denn von praktischer Bedeutung für die<br />

Vormundschaftsbehörde und die Anstalt ist weniger die Frage der Rechts-<br />

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