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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 16.2<br />

eingeschränkt. Ärzte dürfen nur einweisen, wenn neben den Voraussetzungen<br />

des Art. 397a ZGB (Schwächezustand + Notwendigkeit der Fürsorge<br />

in einer Anstalt [Klinik]) zusätzlich noch Gefahr im Verzuge gegeben ist.<br />

Dieser altertümliche Begriff besagt, unmittelbare Gefahr für Leib und<br />

Leben, die durch sofortiges Handeln abzuwenden ist (vgl. E. Spirig, ZH-<br />

Kommentar, N. 23 ff. zu Art. 397b ZGB). Bei einem Alkoholiker, der seit<br />

längerer Zeit in tiefe Sucht abgedriftet ist und der sich im Zustand zunehmender<br />

Verwahrlosung befindet, dürfte es fraglich sein, ob das Kriterium<br />

«Gefahr im Verzuge» erfüllt ist. Dies besagt nicht, dass in einem solchen<br />

Fall der FFE nicht gerechtfertigt ist, sondern nur, dass die Anordnung diesfalls<br />

eben nicht durch den Arzt, sondern durch die Vormundschaftsbehörde<br />

des Wohnortes zu erfolgen hat, wobei es zweckdienlich ist, dass der Arzt<br />

einen Bericht über die Notwendigkeit des FFE an die Vormundschaftsbehörde<br />

schreibt, welche alsdann verfügt. Ist die «Gefahr im Verzuge» nicht<br />

gegeben oder zweifelhaft, ist die Anordnung durch die Vormundschaftsbehörde<br />

auch deshalb vorzuziehen, weil einerseits die Streitfrage, ob Gefahr<br />

im Verzug erfüllt ist, damit obsolet wird und weil anderseits die zeitliche<br />

Befristung der Einweisung (§ 36b Abs. 2 EGZGB) damit hinfällig wird.<br />

(VGE 860/03 vom 15. April <strong>2003</strong>).<br />

16.2 Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE, Art. 397a ff. ZGB)<br />

– Präsidialverfügungen sind der Kollegialbehörde zur Genehmigung zu<br />

unterbreiten.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Nach einer ärztlich verfügten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE)<br />

hatte der Päsident der Vormundschaftsbehörde nach Anhörung der Patientin<br />

in der Klinik verfügt, dass die FFE durch die Vormundschaftsbehörde verlängert<br />

werde und die Patientin in der Klinik zurückzubehalten sei.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. Die Vorinstanz führt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung<br />

aus, vorliegend habe der Präsident der Vormundschaftsbehörde infolge<br />

Dringlichkeit zu verfügen. An der nächsten Sitzung habe er der Gesamtbehörde<br />

darüber einzig zu berichten (Kenntnisnahme). Eine ausdrückliche<br />

Bestätigung seiner Verfügung sei nicht notwendig, um die Präsidialverfügung<br />

rechtskräftig werden zu lassen (Ziff. 6 der Verfügung v. 25. April <strong>2003</strong>).<br />

Zu dieser Erwägung sind im Hinblick auf künftige Fälle folgende Präzisierungen<br />

anzubringen:<br />

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