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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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A. 3.1<br />

gungsverfahrens gewesen, kann das <strong>Kanton</strong>sgericht aus folgenden Gründen<br />

nicht teilen.<br />

a) Der Baubewilligung vom 14. August 2000 (BB 10) kann nur entnommen<br />

werden, dass es um den An- und Umbau des Einfamilienhauses auf dem<br />

Grundstück KTN 1501 ging, nämlich um die Erweiterung im Osten durch<br />

einen unterkellerten Anbau. Die Auflage unter Ziffer 3.11, welche übrigens<br />

auch in der nachträglich für die Betonmauer erteilten Baubewilligung vom<br />

5. März 2001 (BB 2) enthalten ist, wonach für Terrainveränderungen (Auffüllungen,<br />

Abgrabungen und Böschungen), Stütz- und Böschungsmauern<br />

sowie Bepflanzungen die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum ZGB<br />

gelten, ist ein allgemeiner Hinweis und nicht eine spezifisch für das konkret<br />

vorgelegte Bauvorhaben erlassene Auflage. Daraus kann entgegen der Auffassung<br />

der Appellaten nicht abgeleitet werden, die Bollensteinmauer sei<br />

bereits Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens gewesen, die nach<br />

Auffassung der Vorinstanz das Fusswegrecht nicht beeinträchtigende Betonmauer<br />

dagegen nicht.<br />

b) Auch aufgrund der von den Beklagten eingereichten Plänen vom<br />

26. Mai 2000 (BB 9), wonach die farblich herausgehobenen, abzubrechenden<br />

(gelb) und neu zu erstellenden Bauteile (rot) sich auf An- und Umbauten des<br />

Hauses beschränken und nichts mit einer geänderten Gartengestaltung zu tun<br />

haben, kann nicht gefolgert werden, dass die Bollensteinmauer schon Gegenstand<br />

der im Jahr 2000 eingeholten Baubewilligung war. Eine solche scheint<br />

zwar auf diesen Plänen eingezeichnet zu sein. Sie ist aber nicht farblich als<br />

neue zu bewilligende Anlage herausgehoben. Diesem Zeichnungselement<br />

kann daher nicht die Bedeutung eines Projektbestandteils, welcher zum<br />

Gegenstand einer Bewilligung gemacht werden sollte, beigemessen werden.<br />

Unklarheiten müssten sich überdies zum Nachteil des Gesuchstellers auswirken,<br />

da er diese zu vertreten hat (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,<br />

Zürich 1991, Rz 259). Im von der Vorinstanz erwähnten Bericht der Architektin<br />

vom 25. Mai 2000 (BB 8) ist unter dem Stichwort «Umgebung» zwar<br />

davon die Rede, dass gegen Norden der Hang zum Gehweg neu befestigt werden<br />

müsse, was – so wird ausdrücklich ausgeführt - aber keine wesentliche<br />

Änderung gegenüber dem Bestehenden bedeute. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz<br />

nicht geklärt hat, ob dieser Bericht überhaupt im aufgelegten Aktendossier<br />

enthalten war, was vom Kläger bestritten wird.<br />

c) Die zugegebenermassen im Herbst 2000 gesetzten und geschichteten<br />

Bollensteine (vgl. Berufungsantwort S. 4 Ziff. 3 und S. 5 f. Ziff. 5) werden<br />

mithin weder in der Baubewilligung vom 14. August 2000 noch in den von<br />

der damaligen Bauherrschaft eingereichten Unterlagen (Architektenbericht<br />

und Pläne) behandelt. Die Unterlagen wären abgesehen davon zur Bestimmung,<br />

was Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, nicht als relevant<br />

anzusehen, da die Nachbarn angesichts des in Publikation und Auflage klar<br />

auf einen Um- und Anbau beschränkten Bauvorhabens nicht mit einem solchen<br />

Gartengestaltungsvorhaben rechnen mussten.<br />

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