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EGV-SZ 2003 - Kanton Schwyz

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B. 16.1<br />

– dass sich die Beschwerdeführerin erst seit dem 14. Januar 2001 in der<br />

Schweiz aufhält und das gemeinsame Eheleben mit dem niedergelassenen<br />

Ehegatten verhältnismässig kurz war (vgl. die im Oktober 2002 in … eingeleitete<br />

Scheidungsklage), weshalb noch nicht von einer besonders ausgeprägten<br />

Integration in der Schweiz auszugehen ist, auch wenn ihre seit<br />

dem 1. Januar 2002 ausgeübte Erwerbstätigkeit als Krankenschwester in<br />

einem Alters- und Pflegeheim sehr geschätzt wird,<br />

– und dass die relativ sichere Anstellung als Krankenschwester und gewisse<br />

Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Pflegepersonal an sich für einen<br />

Verbleib in der Schweiz sprechen, indessen auch zu berücksichtigen ist,<br />

dass die Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin von Anfang an nur<br />

provisorisch war, da sie vom abgeleiteten Anwesenheitsrecht abhängt (vgl.<br />

die vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. 5.1 bis 6.3).<br />

(VGE 1058/03 vom 18. Dezember <strong>2003</strong>).<br />

Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

und staatsrechtliche Beschwerde ist das Schweizerische Bundesgericht mit<br />

Urteil 2A.83/2004 vom 12. Februar 2004 nicht eingetreten.<br />

16. ZGB und EG ZGB<br />

16.1 Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE, Art. 397a ff. ZGB)<br />

– Haupt- und Nebenzuständigkeit.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch auf die gesetzlichen<br />

Zuständigkeiten zur Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung<br />

(FFE).<br />

– Die Hauptzuständigkeit für die Anordnung der FFE liegt bei der Vormundschaftsbehörde.<br />

Sie ist immer dann zuständig, wenn die Voraussetzungen<br />

nach Art. 397a ZGB erfüllt sind. Ist eine Person psychisch krank, so hat<br />

die Vormundschaftsbehörde die Einweisung unter Beizug eines Sachverständigen<br />

(Arzt) vorzunehmen (Art. 397e Ziff. 5 ZGB). Dies besagt nicht,<br />

dass bei psychisch Kranken ein Arzt einweisen muss, sondern nur, dass die<br />

Meinung eines Arztes einzuholen ist, wobei der Arzt diese Meinung<br />

grundsätzlich schriftlich abzugeben hat, damit sie auch dokumentiert ist.<br />

– Die Nebenzuständigkeit für die Anordnung der FFE liegt bei jedem in der<br />

Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Arzt. Die Befugnis<br />

der Ärzte ist aber im Vergleich zu jener der Vormundschaftsbehörde<br />

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